Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Nach Ihrem Sachvortrag hat der Käufer die im Kaufvertrag festgelegten Zahlungstermine nicht eingehalten, so dass dieser sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet.
Aufgrund der Bestimmung der Leistungszeit im Kaufvertrag sind die jeweiligen Zahlungen auch bereits fällig.
Ihr Zahlungsanspruch aus dem Kaufvertrag ist insoweit begründet, so dass Sie nun entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder gleich den Klageweg beschreiten können.
Nach vorläufiger Bewertung ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt werden wird, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Da der Käufer bisher keine Anstalten macht, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ist die Mandatierung eines Kollegen unumgänglich, um das Verfahren zu fördern und zu verhindern, dass noch mehr Zeit verstreicht.
2.
Sie können nach § 273 BGB
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn Sie aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem Ihre Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen Ihren Vertragspartner haben.
Unter dieser Voraussetzung könnten Sie die geschuldete Leistung verwweigern, bis der Restkaufpreis gezahlt wird.
3.
Diese Frage lässt sich leider abschließend nicht beantworten. Hierzu müssten die Richtlinien, Vorgaben etc. bekannt sein, unter denen Fördermittel zur Wachstumsfinanzierung grundsätzlich gewährt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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