Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zur Verpflichtungserklärung:
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, [derjenige/diejenige, hier Ihre Schwester hat] die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes [also gegen Ihre Schwester] vollstreckbar.
Insoweit meine ich, dass dann auch Ihnen kein Vorwurf zu machen ist oder ein Nachteil der Nichtverlängerung daraus erwachsen kann, insofern erst einmal versucht werden muss, etwaige Fehlbeträge von Ihrer Schwester einzufordern, notfalls zu vollstrecken.
Letztlich können Sie auch Ihre Schwester selbst auffordern und sie zur Zahlung anhalten.
Vor diesem Hintergrund würde ich aber an Ihrer Stelle sicherheitshalber Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde halten.
Dann sollten Sie dort den Barunterhalt, den Sie vor Ihrer Schwester erhalten haben, ansprechen. Nach meiner Meinung kann keine direkte Verpflichtung von vornherein bestehen, dass Ihnen dieses auf ein Konto angewiesen wird, dieses könnte aber nunmehr Ihnen als Auflage/Bedingung erteilt werden, was abzuwarten bleibt.
Ggf. müssen Sie BaFöG/Hartz IV bzw. ALG I/II beantragen.
Sie können Sie sich dann gerne nochmals an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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