Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 16 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck nocht nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
Eine Verlängerung des Visums ist demnach möglich, wenn es sich bei der privaten Hochschule um eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung (vergleichbar einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) im Sinne von § 16 Abs. 1 AufenthG
handelt.
Die noch ausstehenden 3 Semester dürften auch als angemessener Zeitraum eingestuft werden, innerhalb derer der Aufenthaltszweck (Abschluss des Studiums) zu erreichen ist.
Ihr Freund müsste bei der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich einen Antrag auf Verlängerung seines Visums stellen und seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 AufenthG
stützen.
Die Behörde ist nach Eingang des schriftlichen Antrags verpflichtet den Antrag zu bescheiden (Rechtsbehelf: Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides; Rechtsmittel gegen Widerspruchsbescheid: Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides).
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sollte dann erhoben werden, wenn der zuständige Sachbearbeiter sich grob pflichtwidrig verhalten hat.
In Visumsangelegenheiten ist es darüber hinaus ratsam sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache gegeben habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 27.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.06.2006
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09:23
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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