Strittig mit dem Finanzamt ist der Werbungskostenabzug für das Jahr 2017 bezügl. der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung einer Mietwohnung im Mehrfamilienhaus, insb. hinsichtlich der AfA für das Gebäude. Seitens des Finanzamts wurde eine Aufteilung zwischen Grund/Boden und Gebäude nach dem Sachwertverfahren vorgenommen. Hier kam es im zu einer Aufteilung von 69% (Grund und Boden) zu 31% (Gebäude). Wir hatten diesbezüglich (zur ersten Einspruchsbegründung) ein Verkehrswertgutachten anfertigen lassen, welches eine Aufteilung von 37% (Grund und Boden) zu 63% (Gebäude) nach dem Ertragswertverfahren bescheinigt. Unser Einspruch wurde nur tw. stattgegeben (2 Prozentpunkte zu unserem Gusten korrigiert).
Das Kuriose an der Sachlage ist jedoch, dass in der Steuererklärung des darauffolgenden Jahres (2018) die Kaufpreisaufteilung entsprechend des Gutachtens anerkannt wurde. Der Einkommenssteuerbescheid ist bereits rechtskräftig.
Einfache Frage: Hat das Finanzamt infolge der Anerkennung der Kaufpreisaufteilung im Jahr 2018 dieselben Regeln auch für die Aufteilung im Steuerjahr 2017 anzuwenden? Oder kann das Finanzamt je nach Sachbearbeiter und Steuerjahr anders die Kaufpreisaufteilung festlegen? Welche Entscheidung hat Vorrang?
bevor die Frage hier liegen bleibt in Kürze meine sachkompetente Antwort:
Steuersachverhalte werden erst durch Bestandskraft eines Steuerbescheides bindend und zwar für beide Seiten. Jedes Jahr kann das FA für gleiche oder ähnliche Sachverhalte eine neue Bewertung vornehmen, die dann aber natürlich auch unter Berufung auf den Vertrauensschutz vom Steuerschuldnder mit dem Einspruch angefochten werden kann.
Eine Verpflichtung des FA, wie zuvor zu entscheiden gibt es nicht. Ob eine abweichende Entscheidung vom FA gehalten werden würde, steht auf einem anderen Blatt, wird von mir nach Ihrer Schilderung aber durchaus bezweifelt. Streiten Sie den Fall einfach mit Ihren obigen Argumenten durch.