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Filmaufnahmen und Tonmitschnitte im Zuge von Handwerksarbeiten

14. Mai 2024 17:34 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
im Zuge von Umgestaltungsmaßnahmen einer Gartenanlage werden meine Kollegen und ich mit Überwachungskameras auf dem Grundstück eines privaten Auftraggebers gefilmt und Tonaufnahmen erstellt. Auf dem gesamten Grundstück sind Kameras installiert. Das Aufnahmen in Ton und Bild erstellt werden, lässt sich durch E-Mailverkehr belegen, in dem das aufgezeichnete Wort zitiert wird und Handlungen beschrieben werden. Eine Einverständnis zur Anfertigung von Bild und Tonaufnahmen wurde nicht eingeholt.
Inwieweit ist unser Auftraggeber berechtigt, Personen im Zuge der Auftragsabwicklung auf seinem Grundstück abzulichten.
Sind Persönlichkeitsrechte beschnitten? Welche Gesetzesgrundlage gibt es hierzu?
Vielen Dank für Ihre Antwort

14. Mai 2024 | 18:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist. Dieses Recht schützt die individuelle Persönlichkeitsentfaltung und Privatsphäre eines jeden Einzelnen.

Die Anfertigung von Bildaufnahmen ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder wenn die Verbreitung oder Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt.

Die Anfertigung von Tonaufnahmen ist in § 201 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach wird bestraft, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

In Ihrem Fall scheint es so, dass Ihr Auftraggeber ohne Ihre Einwilligung Bild- und Tonaufnahmen von Ihnen und Ihren Kollegen anfertigt. Dies stellt einen Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Videoüberwachung zulässig ist. Eine solche Ausnahme könnte gegeben sein, wenn Ihr Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Überwachung hat, beispielsweise zur Verhinderung von Straftaten. Allerdings muss auch in diesem Fall eine Abwägung zwischen dem Interesse des Auftraggebers an der Überwachung und Ihrem Interesse am Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte stattfinden.

In Ihrem Fall scheint es jedoch so, dass die Aufnahmen nicht zur Verhinderung von Straftaten dienen, sondern eher zur Kontrolle Ihrer Arbeit. Dies wäre in der Regel nicht zulässig.

Ich empfehle Ihnen daher, Ihren Auftraggeber auf die Rechtslage hinzuweisen und ihn auffordern, die Aufnahmen zu unterlassen. Sollte er dies nicht tun, könnten Sie rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine Unterlassungsklage erheben.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Schilderung ist, der dazu dient, einen rechtlichen Überblick zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen entsprechender Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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