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Schreckschusswaffen ohne kleinen Waffenschein im Rucksack im Zug dabei gehabt?

| 12. Januar 2020 22:23 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


23:23

Zusammenfassung

Welche Strafe droht für das Führen einer geladenen Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein im Zug?

Das unerlaubte Führen einer Schreckschusswaffe ohne den erforderlichen kleinen Waffenschein stellt eine Straftat nach dem Waffengesetz dar und kann mit einer Geld- oder bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet werden. Wer Waffen in der Öffentlichkeit, wie hier im Zug, in einem nicht verschlossenen Behältnis wie einem Rucksack mit sich führt, macht sich strafbar. Zusätzlich kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

Letzte Woche wurde ich im Zug von der Bundespolizei kontrolliert, dabei wurde in meine verschlossenen Rucksack, der in der Gepäckablage lag, meine Schreckschusspistole gefunden. Ein Mitreisender hat wohl gesehen, das die im Rucksack ist als ich meine Kopfhörer rausgeholt habe.

Die Pistole wurde sichergestellt und eine Strafanzeige gefertigt.

Leider hatte ich vergessen, das Magazin aus der Waffe zunehmen.

Ich war schuldbewust und hab meinen Fehler eingesehen.



Was erwartet mich jetzt wohl für eine Strafe?

12. Januar 2020 | 22:55

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Das Führen der Schreckschusswaffe ohne Kleinen Waffenschein ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

Wer Waffen oder Munition besitzt, ist zur sicheren Aufbewahrung verpflichtet, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG ).

Das Tragen einer Waffe, z. B. im Rucksack, wird als Führen bezeichnet, da es sich hierbei um kein geschlossenes Behältnis handelt.

Sofern Sie keine Vorstrafen besitzen, kann neben der Sicherstellung und Beschlagnahme der Waffe nebst Munition zumindest eine Geldstrafe auf Sie zukommen.

Daneben kann der illegale Waffenbesitz eine Ordnungswidrigkeit darstellen, welche mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2020 | 23:08

Danke für die schnelle Antwort.

Der Rucksack war mit einen kleinen Schloss verschlossen.

Somit wäre ein Zugriff unter 3 Sekunden nicht möglich gewesen.

Fällt das dann nicht in den Bereich transport?
Ich bin noch nie auffällig geworden

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2020 | 23:23

Dies wäre eine Auslegungsfrage und gewiss auch mit zu berücksichtigen und kann ein Führen der Waffen ausschließen, nicht jedoch den strafbaren Besitz. ABER ...

Gemäß §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es nicht einer Erlaubnis zum Führen der Waffe, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt

In der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12f WaffG heißt es:

12.
eine Waffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13.
eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Daraus könnte man nun schließen:

- das verschlossene Behältnis ist ausreichend (verschlossen heißt nicht zwangsläufig Vorhängeschloss, jedoch wenn eins vorhanden ist, umso besser.

Nach einer Entscheidung des AG Kiel | Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=597%20Js-OWi%2027781/09" target="_blank" class="djo_link" title="AG Kiel, 07.08.2009 - 597 JsOWi 27781/09: "Transport eines Einhandmessers im Rucksack"">597 Js-OWi 27781/09</a> heißt es:
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

Danach wäre eine normaler Rucksack auch ohne Schzloss aber z.B. mit Schnürung ausreichend. Ein bloßer Reißverschluss wohl eher nicht. Dies gilt aber nur in diesem Einzelfall und nicht generell.

ABER
Problematisch ist in Ihrem Fall, dass die Waffe schussbereit (geladen) war und darüber hinaus Sie kein berechtigten Zweck zum Transport der Waffe hatten.

Daher sehe ich hier eine Geldstrafe mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf Sie zukommen. Dies kann, wenn keine Vorstrafen vorliegen, noch deutlich unter 90 Tagessätzen sein, sodass Sie zumindest keine Eintragung im Führungszeugnis befürchten müssten.

MfG
RA Lembcke

Bewertung des Fragestellers 12. Januar 2020 | 23:30

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Leider war die Antwort etwas dünn, und erst auf Nachfrage ging der RA auf einige Punkte ein. Meine Vermutung steckt der RA nicht so tief in Waffenrecht, dass er die Frage gut hätte beantworten können.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Schade wenn der Fragesteller glaubt mehr Ahnung im Waffenrecht zu besitzen als Waffenträger. Wäre dem so hätte er wohl nicht illegal eine Waffe besessen und bei sich geführt. Die Antwort war umfangreich und benennt die einschlägigen Vorschriften und hat Bezug zu Urteilen. Aber vielleicht glaubt er ja dem Staatsanwalt oder dem Gericht. Dünn war hier nicht die Antwort, sondern sind die Ausnahmen für illegalen Waffenbesitz und das Führen von Waffen.

MfG
RA Lembcke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Januar 2020
3/5,0

Leider war die Antwort etwas dünn, und erst auf Nachfrage ging der RA auf einige Punkte ein. Meine Vermutung steckt der RA nicht so tief in Waffenrecht, dass er die Frage gut hätte beantworten können.


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