Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Filmaufnahmen

25. Mai 2011 14:23 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Sieben

In unserem Kindergarten, soll in einigen Situation das Verhalten eines Kindes gefilmt werden, um das Verhalten den Eltern in Bild und Ton vorzuführen.

Bei diesen Filmaufnahmen, kommt es jedoch vor das auch die Erzieherin ins Bild kommt und ihre Handlungen ebenfalls durch diese Filmaufnahmen genaustens betrachtet werden kann.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob bei solchen Filmaufnahmen der Betriebsrat mitzubestimmen hat oder ob diese Aufnahmen für mich als Angestellter rechtlich unbedenklich ist?

Würde mich über eine rechtliche Bewertung dieser Situation freuen.

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Sie als Arbeitnehmer sind vor unberechtigten Filmaufnahmen u.a. durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geschützt.

Die Anwendung von technischen Vorrichtungen die geeignet sind das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen, sind gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Auch wenn der Arbeitgeber überhaupt nicht beabsichtigt die Vorrichtung tatsächlich zur Arbeitnehmerüberwachung zu verwenden. Ausreichend ist, dass die Vorrichtung objektiv dazu geeignet ist.

Jede Beobachtung durch Kameras oder durch Videoaufzeichnungen stellt einen Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gefertigt werden und ob diese verwendet werden dürfen.

Ich denke nicht, dass die Filmaufnahmen in Ihrem Einzelfall und zum Zwecke dieser Verwendung rechtlich bedenklich sind. Ihre Einwilligung in die Herstellung von Filmaufnahmen können Sie grundsätzlich zu gegebenem Anlass widerrufen. Zu Beweiszwecken empfehle ich Ihnen Ihre Einwilligung, deren Widerruflichkeit und den eingeschränkten Verwendungszweck der Filmaufnahmen schriftlich festzuhalten.

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2011 | 15:54

Vielen Dank für die Beantwortung.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es ja um mein Persönlichkeitsrecht. Wenn ich den Videoaufnahmen zustimme ist doch alles in Ordnung oder muss trotzdem der Betriebsrat der Maßnahme zustimmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Mai 2011 | 16:05

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sind sowohl durch Ihr Persönlichkeitsrecht, als auch durch das Betriebsverfassungsrecht geschützt. Da die Aufnahme Sie an Ihrem Arbeitsplatz betrifft, ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Sieben
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER