Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Leider sind beide Ihrer Annahmen falsch.
Die Entscheidung des FG Nürnberg Az. 3 V 1239/19 einmal außen vorgelassen, gelten Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter, die Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sein können.
Bis dahin galt – Gewinne aus dem Tausch oder Rücktausch von BTC (o.a.) in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind steuerpflichtig.
Der eine BTC, den Sie nur für ein Jahr und einen Tag verwahrten ist hierbei unkritisch, so bei dessen Verkauf ein Gewinn entsteht, bleibt dieser steuerfrei.
Jedoch der BTC mit dem Sie getradet haben, ist die Sachlage diffiziler.
Denn jeder einzelne Trade ist einer der o.g. Tausch- bzw. Rücktauschgeschäfte. Die jeweils einzelnen Gewinne aus Ihrer Vielzahl von Trades innerhalb des Jahres sind grundsätzlich zu erklären und soweit hier ein höherer Gewinn als 600 Euro (Steuerfreigrenze § 23 Abs. 3 S. 5 EStG) erzielt wurden mit allen Ihren privaten Veräußerungsgeschäften auch insgesamt steuerpflichtig.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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