Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

FiFo in Paragraph 23 EStG VS. Depotsplitting // Kryptowährungen

16. Februar 2021 20:39 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ich führe ein simples Beispiel an, um die eigentliche Frage kurz zu fassen und eine kurze Antwort zu ermöglichen:

Ich kaufe zwei Bitcoin für jeweils 10.000€ (also für insg. 20.000€) auf einer Kryptobörse, schicke Einen der beiden Bitcoin auf eine andere Adresse, die mir selbst gehört (zB. Ledger Hardware Wallet) und lasse Ihn zwölf Monate und einen Tag dort liegen, um Steuerfreiheit zu erreichen (in dieser Zeit gibt es auch keine sonstige Interaktion mit der Adresse). Den anderen Bitcoin belasse ich auf der Börse und trade Ihn BELIEBIG HÄUFIG im BTC/Euro Handelspaar hin und her mit dem Ziel, mehr BTC zu machen. Nach zwölf Monaten und einem Tag habe ich auf diesem Weg aus 1,0 Bitcoin 1,1 Bitcoin gemacht.

Ich schicke den Bitcoin, den ich auf der Wallet länger als ein Jahr gehalten habe, zurück zur Börse, verkaufe insgesamt 2,1 BTC für 20.000€ pro BTC und zahle mir somit insgesamt 42.000€ aus.

Kurz: Ich habe für 10.000€/BTC gekauft, ein Jahr und ein Tag später verkaufe ich für 20.000€/BTC.
Insgesamt habe ich also 20.000€ eingezahlt und lasse mir 42.000€ auszahlen. Ich möchte Gebühren vernachlässigen. Ich habe 22.000€ Gewinn.

FRAGE
Wie viel der 22.000€ Gewinn muss ich versteuern?

A) 12.000€, weil ich auf der Börse mit Trading aus 10.000€ —> 22.000€ gemacht habe und die Haltedauer nicht erfüllt war. Der isoliert gehaltene BTC ist 10.000€ im Wert gestiegen, dieser Gewinn muss aufgrund der Haltedauer nicht versteuert werden. Depot-Splitting wiegt schwerer als First in First out.

B) 22.000€, weil auch die eben erwähnten 10.000€ Gewinn des isoliert gehaltenen Bitcoin aufgrund des vielen Handelns versteuert werden müssen. Steuerrechtlich betrachtet verkaufe ich den isoliert BTC vor Ablauf des Jahres. First in First out wiegt schwerer als das Depot-Splitting.

C) Beides falsch, bitte erläutern.

Einsatz editiert am 17.02.2021 09:10:43

17. Februar 2021 | 10:27

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Leider sind beide Ihrer Annahmen falsch.

Die Entscheidung des FG Nürnberg Az. 3 V 1239/19 einmal außen vorgelassen, gelten Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter, die Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sein können.

Bis dahin galt – Gewinne aus dem Tausch oder Rücktausch von BTC (o.a.) in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung sind steuerpflichtig.

Der eine BTC, den Sie nur für ein Jahr und einen Tag verwahrten ist hierbei unkritisch, so bei dessen Verkauf ein Gewinn entsteht, bleibt dieser steuerfrei.

Jedoch der BTC mit dem Sie getradet haben, ist die Sachlage diffiziler.
Denn jeder einzelne Trade ist einer der o.g. Tausch- bzw. Rücktauschgeschäfte. Die jeweils einzelnen Gewinne aus Ihrer Vielzahl von Trades innerhalb des Jahres sind grundsätzlich zu erklären und soweit hier ein höherer Gewinn als 600 Euro (Steuerfreigrenze § 23 Abs. 3 S. 5 EStG) erzielt wurden mit allen Ihren privaten Veräußerungsgeschäften auch insgesamt steuerpflichtig.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER