Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Wohnung eigenmächtig öffnen zu lassen, ist bedauerlicherweise nicht zulässig, bzw. stellt verbotene Eigenmacht dar und kann strafrechtlich mit einem Hausfriedensbruch geahndet werden. Auch vermeintliche Gefahr im Verzug rechtfertigt nicht unmittelbar den Zutritt zur Wohnung bzw. nur dann, wenn keine andere Abhilfe mehr geboten ist. Dies wäre nur bei ganz akuten Gefährdungen der Fall, z.B. Gasgeruch, Brand etc.. Ein mutmaßlicher Wasserschaden und damit eine "allgemeine" Gefahr für die Gebäudesubstanz rechtfertigt dies meines Erachtens nicht, sondern nur wenn konkrete und tatsächliche Feststellungen vorliegen. Derzeit sind Sie jedoch nur im Bereich der Mutmaßung.
Sollten Sie wieder versetzt werden, bleibt Ihnen meines Erachtens nur der Gang vor ein ordentliches Gericht. Sofern Sie belegbare Nachweise für den Verdacht eines Wasserschadens haben, können Sie bei Gericht mittels einer einstweiligen Verfügung kurzfristig Zugang zum Mietobjekt bekommen. Insbesondere dann, wenn das Gericht diese ohne Anhöhrung des Mieters erlässt, weil dringende Gründe bestehen.
Erst nach Erlass der gerichtlichen Verfügung können Sie mit diesem gerichtlichen Titel unter zur Hilfenahme der Polizei und eines Schlüsseldienstes in die Wohnung eindringen.
Sofern er Ihnen die Wohnung öffnet und Sie den Schaden feststellen, gilt obiges ebenfalls für den Fall, dass er anschließend die Beseitigung der Schäden vereitelt oder verzögert bzw. Ihnen den Zutritt zur Schadensbeseitigung nicht gewährt. Sie sollten daher bei dem Termin möglichst einen Zeugen mitnehmen, der auch von derartigen Mängeln Kenntnis hat, am Besten jemanden mit handwerklichen Verstand, der dann ggf. vor Gericht sachkundige Erklärungen abgeben kann.
Für einen Wasserschaden kommt in der Regel zunächst die Gebäudeversicherung auf. Hat der Mieter den Schaden verursacht, kommt auch seine Privathaftpflichtversicherung auf. Für Mobiliar oder Inventar kommt in der Regel eine Hausratversicherung auf.
Liegen letzte nicht vor, so greift auch eine persönliche Haftung des Mieters im Falle des Nachweises eines Verschuldens.
Meine Empfehlung ist daher, dass Sie zunächst den Termin am Montag mit einem Zeugen wahrnehmen. Sollte der Mieter Ihnen den Zutritt verweigern oder aber nach Besichtigung und Mangelfeststellung die unmittelbare Beseitigung verweigern, sprich den Zutritt, können Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, wozu ich jedoch die Beiziehung eines Rechtsbeistandes empfehle.
Den Schaden, sofern er besteht, sollten Sie dann auch sofort bei Ihrer Gebäudeversicherung anmelden und hinsichtlich des Mieters nachprüfen, ob dort Versicherungsschutz vorhanden ist und zudem mögliche Daten sichern, wie neue Anschrift, Arbeitgeber etc., was später ein Auffinden des Mieters erleichtert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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