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Schaden an Holzfussboden in vermieteter Wohnung

21. August 2019 11:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:57

Wir haben eine Wohnung mit Holzfussboden vermietet.
Vor Vermietung wurde der Holzfussboden abgeschliffen und ohne Kratzer etc. übergeben.
Nun ist -nach vier Jahren Mietdauer - dem Mieter ein Schaden (tiefer Kratzer / Loch) aufgefallen, der bei Vermietung noch nicht vorhanden war und somit während der Mietdauer durch die Mieter entstanden sein muss.
Er fordert eine vorzeitige Reparatur des Schadens und dass wir als Vermieter die Kosten übernehmen.

Kann er das fordern und müssen wir tatsächlich die Kosten übernehmen ?

Oder kann man darauf verweisen, dass der Fußboden vor vier Jahren abgeschliffen wurde und erst bei Auszug (im kommenden Jahr) wieder erneuert wird.

Wenn der Schaden größer als übliche Gebrauchsspuren ist , können wir umgekehrt vom Mieter verlangen, den Schaden auf eigene Kosten zu reparieren ?

21. August 2019 | 13:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend ist die Ursache des Schadens. Wenn der Mieter den Schaden verursacht hat, muß er ihn auf eigene Kosten reparieren. Wenn der Schaden aus dem alltäglichen Gebrauch (Abnutzung) resultiert, der Mietvertrag eine Kleinschadensklausel enthält und der Schaden darunter fällt, muß der Mieter den Schaden ebenfalls auf eigene Kosten reparieren.
Wenn der Schaden hingegen "einfach so" entstanden ist, müssen Sie den Schaden auf Ihre Kosten reparieren.

Sie sollten daher den Mieter erstmal auf das Abschleifen hinweisen und ihn auffordern, die Ursache des Schadens nachzuweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2019 | 13:14

Vielen Dank für die Antwort.

Eine Verständnisfrage zur Aussage : "Wenn der Schaden hingegen "einfach so" entstanden ist, müssen Sie den Schaden auf Ihre Kosten reparieren." - Muss die Reparatur in dem Fall denn sofort erfolgen oder bei Auszug ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2019 | 13:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

dann muß die Reparatur unverzüglich erfolgen. Wenn der Mieter Ihnen eine Frist setzt und Sie diese versäumen, kann der Mieter die Reparatur auf Ihre Kosten veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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