Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie müssen grundsätzlich zwei Mietverhältnisse voneinander unterscheiden: das Hauptmietverhältnis und das Untermietverhältnis.
Das Hauptmietverhältnis besteht zwischen Ihnen und dem Vermieter der Wohnung, der im Regelfall auch der Eigentümer sein wird.
Der Untermietvertrag besteht ausschließlich zwischen Ihnen und dem Untermieter.
2.
Wenn, wie im geschilderten Fall, der Untermieter die Wohnung beschädigt, so haften Sie als Hauptmieterin dem Vermieter für den entstandenen Schaden. Sie müssen sich Ihrerseits den Schadenersatzbetrag, den Sie an den Vermieter zahlen, beim Untermieter zurückholen.
3.
Grundsätzlich muß die gesamte Platte ersetzt werden, sofern eine gleichwertige Reparaturmaßnahme ausscheidet. Unter Umständen muß sich der Vermieter ein Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen.
4.
Wenn der Untermieter an Sie eine Kaution gezahlt hat, können Sie die Kaution in Anspruch nehmen. Der Untermieter wäre Ihnen gegenüber verpflichtet, die Kaution wiederum um den Schadenersatzbetrag aufzustocken.
5.
Wenn Ihr Untermieter an Ihrer Stelle in das Hauptmietverhältnis eintritt, bleibt Ihre Schadenersatzverpflichtung gegenüber dem Vermieter bestehen, da der Schaden eingetreten ist, als Sie Hauptmieterin gewesen sind. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter Sie aus der Haftung entlassen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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