Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Feststellungsklage: Zukünftige Schadenersatzansprüche gegenüber Behörden

| 29. Dezember 2017 13:04 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


15:52

Guten Tag,

ich erbitte höflich eine allgemeine Rechtsauskunft:

Dem Sachverhalt ist unterstellt, eine Person hätte nachweislich wirksam einen Antrag auf Leistungen bei einem Jobcenter / Agentur für Arbeit und einem Bafög-Amt gestellt.

Keine der Behörden hat auch nach mehreren Jahren einen Bescheid über die Anträge ausgestellt. Derzeit steht im Raum, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Gibt es die Möglichkeit, in eine Art Feststellungsklage (oder eine andere Klageart oder ein anderes Rechtsmittel) einzubringen, damit die daraus resultierenden, zukünftigen Schadensersatzansprüche (nicht die beantragten Leistungen) ggf. später wirksam geltend gemacht werden können?

Ist es richtig, dass diese Klage / dieses Rechtsmittel innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bei Gericht beantragt / eingebracht werden muss oder ist es gar notwendig, dass die Entscheidung dieser Klage / dieses Rechtsmittels innerhalb dieser dreijährigen Verjährungsfrist nach Beendigung des Schulbesuches vorliegen muss?

Wäre der Zeitpunkt des Ende des Bewilligungszeitraumes für die Berechnung der Verjährungsfrist relevant oder der Beginn (im Vorjahr)?

Ist die zuständige Stelle für die Einbringung der Klage das örtlich für das Jobcenter / Agentur für Arbeit / Bafög-Amt zuständige Sozialgericht?

29. Dezember 2017 | 14:06

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

die richtige Klageart wäre eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Diese ist allerdings erst dann zulässig, wenn Sie zuvor noch einmal die Behörde schriftlich nach dem Sachstand gefragt haben. Sie sollten hier eine Frist zur Antwort innerhalb von zwei Wochen noch einmal setzen. Eine Verjährungsfrist gibt es in diesem Sinne nicht, da bereits der Antrag von Ihnen rechtzeitig gestellt worden ist, allerdings die Bearbeitung bislang noch nicht erfolgte. Der Antrag selbst hemmt bereits dauerhaft die Verjährung.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. Dezember 2017 | 14:22

Habe ich es richtig verstanden, dass im Falle des etwaigen Bafög-Anspruches (Antrag gestellt bei einem Landratsamt) ebenso das Sozialgericht zuständig wäre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2017 | 15:52

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie das Versehen, in der BAföG Angelegenheit müsste die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 31. Dezember 2017 | 14:02

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herr Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer hat außerordentlich zeitnah, ausführlich und verständlich einen Weg aufgezeigt, sowie Unklarheiten und Unsicherheiten beseitigt.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Dezember 2017
5/5,0

Herr Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer hat außerordentlich zeitnah, ausführlich und verständlich einen Weg aufgezeigt, sowie Unklarheiten und Unsicherheiten beseitigt.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht