Sehr geehrte Fragestellerin,
die richtige Klageart wäre eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Diese ist allerdings erst dann zulässig, wenn Sie zuvor noch einmal die Behörde schriftlich nach dem Sachstand gefragt haben. Sie sollten hier eine Frist zur Antwort innerhalb von zwei Wochen noch einmal setzen. Eine Verjährungsfrist gibt es in diesem Sinne nicht, da bereits der Antrag von Ihnen rechtzeitig gestellt worden ist, allerdings die Bearbeitung bislang noch nicht erfolgte. Der Antrag selbst hemmt bereits dauerhaft die Verjährung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt