Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten. Zu trennen ist zunächst die Steuerveranlagung einerseits, von der handelsrechtlichen Verpflichtung Bücher zu führen, andererseits.
Der Finanzverwaltung ist die fehlende Feststellung des Jahresabschlusses in der Regel gleichgültig, sodass Ihnen von dieser Seite kein ungemacht droht. Problematischer ist, dass Sie handelsrechtlich verpflichtet sind, einen Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dieser muss zu diesem Zeitpunkt bereits festgestellt sein. Vorläufige Veröffentlichungen sind nicht zulässig und können im schlimmsten Fall Bußgelder auslösen. Mir ist jedoch kein Fall bekannt, in dem das Bundesamt für Justiz die fehlende Feststellung jemals beanstandet hätte; wohl auch deshalb, weil die Praxis so sein dürfte, dass die Gesellschafter rückdatierte Beschlüsse fertigen. Dies ist zwar keinesfalls zulässig, wohl aber die gelebte Praxis, wenn es hart auf hart kommt.
Davon ausgehend, dass es sehr sehr unwahrscheinlich ist, dass das Bundesamt für Justiz hierauf aufmerksam wird und Bußgelder ausstellt. Jedoch wäre der Geschäftsführer zum Schadenersatz verpflichtet, sollte es dazu kommen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt