vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „noch verbleibendes Barvermögen“ gibt es nicht. Das Testament ist daher an dieser Stelle auszulegen. Dabei kommt es darauf an, den wirklichen Wille der Person zu ermitteln, die das Testament erstellt hat.
Unter dem noch verbleibenden Barvermögen ist der Geldbetrag zu verstehen, der sich nach Abzug der Kosten für die Bestattung und der € 5000,00 für 15 Jahre Grabpflege vom Nachlass ergibt. Diese Summe ist durch sechs zu dividieren und dann unter den Erben zu verteilen.
Wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen, also die Beerdigung bezahlt ist und die Grabpflege für 15 Jahre durch die € 5000,00 – ggf. mittels eines Dauergrabpflegevertrages - sicher gestellt ist, ist sie vorzunehmen.