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Fertiggarage passt nicht

2. November 2007 18:57 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben einen Vertrag mit einem Bauträger ( mit Bauzeitgarantie )

unser Haus sollte drei Meter von der Grundstückgrenze stehen, damit zwischen Haus und Grenze eine Fertiggarage aufgestellt werden kann. Die Fertiggarage hat der Bauträger bestellt, die Rechnung sollte aber von der Garagenfirma direkt an uns gestellt werden ( ich nehme an es gibt Zahlungsrückstände ). Die Garage wurde geliefert, konnte aber nicht aufgestellt werden, da diese an der vorderen Seite 4cm, an der hinteren Seite 8cm auf dem Nachbargrundstück steht, also wurde das Haus falsch und schief aufs Grunstück gebaut.
Die Garage steht nun auf unserem Grundstück rum, kann nicht genutzt werden, die Garagenfirma nimmt das Teil nicht zurück, weil es eine Sonderanfertigung ist!
Wir haben die Baufirma aufgefordert uns eine Lösung vorzuschlagen, vergeblich, wir haben darauf hin die letzte Abschlagszahlung noch nicht überwiesen.
Die Kosten für die Beseitigung der Garage sind für uns überhaupt nicht abzuschätzen, abgesehen davon, dass wir nun eine Garage mauern lassen müssen.

Nun meine Frage:

Können wir die Kosten der Garage ( die ja nun bezahlt werden muss? ), sowie die Kosten für die Beiseitigung, dem Bauträger in Rechnung stellen, gegebenfalls dafür Schadenersatz fordern? Können wir diese Kosten mit einer Abschlagszahlung verrechnen? Der Bautäger hat uns nun mit Baustopp gedroht, falls wir die letzte Abschlagszahlung nicht umgehend begleichen!

2. November 2007 | 20:20

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Bestellung der Garage hat der Bauträger vorgenommen, insoweit ist hierbei nicht klar wer Vertragspartner gegenüber dem Garagenlieferanten ist. Hat der Bauträger in Ihrem Namen, also in Vollmacht für Sie bestellt, hierauf deutet die Rechnungsstellung hin, sind Sie Vertragspartner geworden mit der Folge, dass Sie die Rechnung für die Garage auch zu begleichen haben, da die Garage, dies entnehme ich Ihren Ausführungen, so geliefert wurde, wie Sie bestellt war.

2. Etwas anderes ergibt sich natürlich gegenüber dem Bauträger. Soweit die Garage infolge eines Fehlers des Bauträgers nicht auf das Grundstück passt, hätten Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Bauträger, wonach er Ihnen eine passende Garage erstellen muß und die nicht passende Garage entsorgen muß. Hierbei ist natürlich fraglich, ob Sie diesen Anspruch nach Beendigung des Bauvorhabens und Zahlung des Abschlages werden geltend machen können, wenn die finanzielle Situation des Bauträgers derart angespannt ist, wie Sie es darstellen.

3. Im Hinblick auf die Abschlagszahlung haben Sie diese zu leisten, wenn die zugrunde liegenden vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hat der Bauträger seine Leistung erbracht, die die Abschlagszahlung voraussetzt, ist diese zu leisten. Da es sich um die letzte Abschlagszahlung handelt und der Bauträger seine Werkleistung noch nicht erbracht hat, wäre es sicherlich ratsam diese Zahlung solange zurückzuhalten, bis die bestehende Problematik beseitigt ist. Hinsichtlich des Baustopps können Sie dem Bauträger entgegenhalten, dass Sie die Baumaßnahme dann im Wege der Ersatzvornahme von einem anderen Bauträger fortführen lassen und ihm die Mehrkosten in Rechnung stellen.

4. Im Hinblick auf die geschilderte Problematik ist entscheidend, ob Sie infolge des nicht fertigen Bauvorhabens die letzte Abschlagszahlung berechtigterweise zurückhalten können. Hierzu empfehle ich Ihnen dringend einen Kollegen mit der Prüfung Ihres Bauvertrages zu beauftragen, da ich dies aus der Ferne nicht abschließend beurteilen kann. Denn wenn Sie die Abschlagszahlung nicht verweigern könnten, hätte der Bauträger ein Zurückbehaltungsrecht in Form des Baustopps und Sie könnten die Mehrkosten für eine Ersatzvornahme nicht bei dem Bauträger geltend machen.

Als Lösungsmöglichkeiten sollten Sie mit dem Kollegen erörtern, inwieweit die letzte Abschlagszahlung bei Gericht hinterlegt werden kan, bis das Werk fertig gestellt ist oder der Bauträger Ihnen eine Sicherheit stellt (Bürgschaft), wenn Sie die Abschlagszahlung leisten. Auch sollte geprüft werden, ob der Nachbar gegen eine Entschädigungszahlung (durch den Bauträger) mit einem Überbau einverstanden ist.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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