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Fernsehprogrammausfall, Renovierung

| 3. Januar 2006 21:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Guten Tag, in meinem Mietvertrag fallen unter den monatlichen Betriebskosten auch Kosten für die Gemeinschaftsantennen-Anlage an. Durch einen Stromausfall war es uns als Mieter 13 Tage lang nicht möglich, alle Fernsehprogramme zu empfangen. Kann ich meine monatlichen Betriebskosten dadurch anteilig kürzen? Wie wäre dann die Berechnung? Ist der Vermieter verpflichtet, uns über die Störung bzw. voraussichtliche Dauer der Störung zu informieren, z. B. Information im Hauseingang?

Ich wohne seit August 2004 in dieser Wohnung. Die Türen in der Wohnung sind alle noch aus DDR-Zeiten. Auch die Lichtschalter und der Sicherungskasten. Ebenso befindet sich in keinem Raum z. B. eine einheitliche Sockelleiste. Nun ist mir aber aufgefallen, dass es in allen anderen Wohnungen meines Einganges im Rahmen der Außensanierung auch innen Veränderungen gab. Die Sanierungen fanden längere Zeit vor meinem Einzug statt. Zum Beispiel sind dort innen neue Türen eingesetzt. Ich bezahle aber denselben qm-Preis wie alle anderen. Kann ich aus diesem Grund die Miete mindern? Wenn ja, auf welcher Grundlage wäre dies möglich? Wie müsste ich vorgehen?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:

1.
Die Störung des Fernsehempfangs stellt durchaus einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dar, da die Bereitstellung der Fernsehprogramme bei Ihnen vertraglich vorausgesetzt ist. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.

Allerdings dürfte hier eine Minderung maximal in Höhe von 5 % der Brutto-Miete – und auch nur bezogen auf den gesamten Monat – gerechtfertigt sein.

Aus der Tatsache, dass Ihr Vermieter die (voraussehbare) Störung nicht vorher angezeigt hat, können Sie im Übrigen keine Rechte herleiten.

2.
Die von Ihnen weiter beschriebenen Unzulänglichkeiten der Wohnung könnten Sie zwar zur Minderung berechtigen, wenn darin eine nicht nur geringfügige (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ) Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zu sehen ist, unabhängig vom Zustand der anderen Wohnungen.

Dieser Anspruch ist aber, da Ihnen diese Mängel beim Einzug bekannt waren, gemäß § 536b Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Ein Recht auf Minderung wegen der unterlassenen Renovierung Ihrer Wohnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nur die anderen gleich teuren Wohnungen renoviert wurden und Ihnen dies erst jetzt bekannt wurde.
Dem Vermieter steht es frei, mit jeden Mieter unterschiedliche Vereinbarungen zu treffen, solange er sich im Rahmen des Ortsüblichen bewegt.

Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft Klarheit verschafft zu haben.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Weiß somit Bescheid und muss bzw. kann mich nicht weiter ärgern.

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