Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
1.
Die Störung des Fernsehempfangs stellt durchaus einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB
dar, da die Bereitstellung der Fernsehprogramme bei Ihnen vertraglich vorausgesetzt ist. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.
Allerdings dürfte hier eine Minderung maximal in Höhe von 5 % der Brutto-Miete – und auch nur bezogen auf den gesamten Monat – gerechtfertigt sein.
Aus der Tatsache, dass Ihr Vermieter die (voraussehbare) Störung nicht vorher angezeigt hat, können Sie im Übrigen keine Rechte herleiten.
2.
Die von Ihnen weiter beschriebenen Unzulänglichkeiten der Wohnung könnten Sie zwar zur Minderung berechtigen, wenn darin eine nicht nur geringfügige (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB
) Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zu sehen ist, unabhängig vom Zustand der anderen Wohnungen.
Dieser Anspruch ist aber, da Ihnen diese Mängel beim Einzug bekannt waren, gemäß § 536b Satz 1 BGB
ausgeschlossen.
Ein Recht auf Minderung wegen der unterlassenen Renovierung Ihrer Wohnung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nur die anderen gleich teuren Wohnungen renoviert wurden und Ihnen dies erst jetzt bekannt wurde.
Dem Vermieter steht es frei, mit jeden Mieter unterschiedliche Vereinbarungen zu treffen, solange er sich im Rahmen des Ortsüblichen bewegt.
Eine Modernisierungspflicht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft Klarheit verschafft zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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