Guten Abend,
Ihr Beispiel zeigt schön, wie ein Fall eskalieren kann, wenn auf die berechtigten Ansprüche der Kunden nicht eingegangen wird.
Unterstellt, daß das Gerät tatsächlich mangelhaft ist, haben Sie vollkommen richtig gehandelt. Der Händler muß den Mangel abstellen, das heißt, in der Regel ein Ersatzgerät liefern. Da er dies abgelehnt hat, hatten Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. die Wandelung des Kaufvertrages zu erklären.
Allerdings ist Ihr Anwalt als Ihr Vertreter nach außen tätig. Dieser ist aufgrund der ihm erteilten Vollmacht berechtigt, auch für Sie verbindlich Vereinbarungen hinsichtlich der Art der Gewährleistung auch nach einer erklärten Wandelung zu treffen. Insoweit ist die Regelung, daß das Gerät abgeholt werden sollte, auch verbindlich für Sie.
Ich habe anhand Ihrer Schilderung nicht ganz verstanden, warum das Gerät nunmehr doch noch zur Reparatur durch den Service abgeholt wurde. Welche Vereinbarung liegt dem zugrunde ? Sie sollten aber aufgrund der langen Reparaturdauer durch Ihren Anwalt die Rückgabe des Gerätes verlangen unter Fristsetzung.
Die Verlängerung der Garantie wird auch möglich sein, wenn das Gerät zur Zeit nicht bei Ihnen steht. Insoweit sollten Sie prüfen, ob dies zeitlich noch möglich ist. Wenn die Frist hierfür allerdings abgelaufen ist, werden Sie eine Garantieverlängerung nur einvernehmlich mit Ihrem Händler regeln können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Diese Antwort ist vom 15.12.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Weiß,
ich danke Ihnen für die rasche Antwort.
Der Fernseher ist beim Service nicht zur Reparatur sondern er wurde abgeholt laut der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Service, dass wir Ersatz spricht neuen Fernseher bekommen.
"(oben zu lesen: Anfang Juli meldete sich überraschenderweise das TechnikServiceM.......auf jeden Fall haben sie sich geeinigt (Rechtsanwalt und Reparaturservice), dass der Fernseher abgeholt wird und uns ein Neues bereitgestellt wird."
Soweit so gut.
Letzte Woche hat eine Verhandlung stattgefunden,wo die Richterin der Meinung ist, dass ich kein Recht auf die Wandlung hatte und dass jetzt die Klägerseite nunmehr die Beweislast dafür hat, welche Mängel im Mai 2004 vorgelegen sind, insbesondere auch, ob diese Mängel identisch sind.
Kann ich die Aussage gar nicht nachvollziehen denn, ich habe den Händler aufgefordert ein anderes Gerät zu liefern, erst nachdem als er sich weigerte habe ich mich entschlossen vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Was wäre Ihr letzer Rat bezüglich der ganzen unangenehmen Angelegenheit, wer soll da geradestehen: Service / Händler oder doch beide.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie schöne Weinachtszeit
J.S
Guten Abend,
wir hatten ja schon über die Frage telefoniert.
Im Falle der Wandelung gegenüber dem Händler ist sicherlich richtig, daß Sie beweisen müssen, daß tatsächlich Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sind.
Wenn der Service sich mit Ihrem Anwalt geeignet hat, das Gerät zurückzunehmen und dafür ein neues zu liefern, sollten Sie sich an den Service halten. Problematisch wird dabei der Beweis sein, daß tatsächlich eine derartige Einigung vorliegt. Hier müßte Ihr Anwalt sich ggf. selbst als Zeugen benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß