Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Beantwortung nur anhand der zur Verfügung stehenden Angaben erfolgt und bereits geringe Abweichungen oder zusätzliche Informationen zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen können.
Nach ihren Angaben muss davon ausgegangen werden, dass bei der Klimaanlage ein Mangel vorliegt.
Als Käufer haben sie beim Vorliegen eines solchen grundsätzlich zunächst einmal das Recht auf Nachbesserung nach § 437 Nr. 1, 439 BGB.
Bei der Nachbesserung stehen ihnen zwei verschieden Arten zur Verfügung, die Beseitigung des Mangels, im hiesigen Fall die Reparatur oder aber die Neulieferung der Ware. ALs Käufer haben sie das Wahlrecht zwischen beiden, der Verkäufer kann die Wahl nur dann verweigern, wenn diese im Vergleich zu der anderen Möglichkeit deutlich teurer wäre.
Nach ihren Angaben hat ihnen der Verkäufer die Beseitigung des Mangels angeboten, wofür sie zunächst einmal ein Teil einschicken sollen. Der Gesetzgeber hat sich in § 439 II BGB dafür eindeutig ausgesprochen, dass der Verkäufer die Kosten übernehmen muss, welche mit der Beseitigung des Mangels verbunden sind.
§ 439
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Als Käufer haben sie lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten nicht erheblich über dem liegen, was normalerweise notwendig wäre.
Ihre zweite Frage, ob der Kauf widerrufbar ist, da bereits beim ersten starten des Gerätes eine Fehlfunktion (Mangel) aufgetreten ist, muss ich leider verneinen.
Der Gesetzgeber sieht zunächst einmal eine Verpflichtung und gleichzeitig das Recht des Verkäufers vor, den Mangel zu beseitigen.
Erst wenn dies in einer angemessenen Frist nicht erfolgt ist, kann von dem Vertrag nach § 437 Nr. 2, 323 BGB zurück getreten werden.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Eine Frist zur Nacherfüllung ist nur in seltenen Fällen entbehrlich. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung endgültig verweigert, was hier nach ihren Angaben jedoch nicht geschehen ist.
Auch die beiden weiteren Ausnahmen, wann eine Frist zur Nacherfüllung nicht notwendig und daher direkt vom Vertrag zurückgetreten werden kann, liegen in ihrem Fall nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erbracht werden können oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Bsp: gestörtes Vertrauensverhältnis)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Sehr geehrte Frau Enzweiler,
vielen Dank für die gut verständliche und präzise Antwort.
Sollte es dazu kommen (wovon ich hoffe nicht ausgehen zu müssen), was ist eine angemessene Frist (die Dauer) für die Setzung einer Vertragserfüllung?
Vielen Dank und ein schönes WE
Sehr geehrter Fragesteller,
die Angemessenheit einer Frist ist nicht generell festgelegt, sondern beurteilt sich immer noch den Umständen des Einzelfalles. Die Frist muss so gewählt sein, dass in dieser eine Nacherfüllung auch möglich wäre. In ihrem Falle kommt es somit unter anderem darauf an, wo genau der Händler seinen Sitz hat.
Insbesondere da von ihnen die Rücksendung eines Teiles angefragt wurde, muss die Zeit des Postweges beider Strecken (hin und zurück) bei der Bestimmung einer angemessenen First zur Erfüllung mit eingerechnet werden.
Hierfür sollte etwa eine Woche angesetzt werden. Damit der Händler auch noch Zeit hat, den Fehler zu beheben, sollte diesem auch noch ein gewisser Zeitraum eingeräumt werden.
Eine Frist von 3 Wochen sollte angemessen sein, insbesondere wenn es zu Verzögerungen der Rücksendung oder bei dem Neuversand kommt.
Ich hoffe, ich konnte ihre Frage verständlich beantworten.