Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn der Käufer sicher gehen will, seiner Gewährleistungsansprüche nicht verlustig zu gehen, sollte er vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erheben.
In diesem Fall müsste er sich um den unter einer Bedingung erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung des Verkäufers keine Gedanken machen.
Der Käufer könnte aber auch ein selbständiges Beweisverfahren beantragen, um feststellen zu lassen, um was für einen Mangel es sich handelt und um die Sache möglichst außergerichtlich zu bereinigen. Der Zweck dieses Verfahrens liegt in der Beweissicherung.
Das selbständige Beweisverfahren wirkt sich auch grundsätzlich auf die Verjährung von Ansprüchen aus. Mit der Zustellung des Antrags auf eine Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens an den Antragsgegner werden die Ansprüche gem. § 204 I Ziff. 7 BGB
gehemmt.
Insoweit wäre es - auch unter Kostengesichtspunkten - sinnvoll, das selbständige Beweisverfahren zu fördern. Hierbei sollte sich der Käufer durch einen Anwalt vertreten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sorry, habe doch noch eine Nachfrage.
Im Beweisverfahren bestimmt das Gericht einen Gutachter.
Wer zahlt diesen und wie erhält der Antragsteller seine evtl. Vorauslagen vom Verkäufer ohne Urteilstitel ersetzt ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das angerufene Gericht kann die Beauftragung des Sachverständigen von der Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig machen.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Teil der Kosten eines vom Antragsteller angestrengten Hauptsacheprozesses.
Kommt es nicht zu einem Hauptsachprozess, muss der Antragsteller die Kosten gegen den Antragsgegner in einem gesonderten Verfahren geltend machen.
Dies setzt aber eine Anspruchsgrundlage voraus. Der Käufer müsste den Verkäufer vor Einleitung des Beweisverfahrens unter Fristsetzung zur Behebung des Mangels auffordern und die Aufforderung mit der Androhung verbinden, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.
Bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen können Sie selbstverständlich auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -