Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der unterschrieben Vertrag muss rechtlich als Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angesehen werden.
Mit der Unterschirft Ihrerseits nehmen Sie diesen Vertrag rechtsgültig an.
Entscheidend im Falle eines Widerrufes ist, ob Sie den vertrag persönlich entgegengenommen haben oder etwa auf dem postweg bekamen.
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird nämlich, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Ist kein Widerruf vor dem Zugang eingegangen, und haben Sie das "Angebot" angenommen, besteht ein rechtsgültiger Vertrag! Eine Anfechtung, etwa wegen Erklärungsirrtums, ist nur in engen begrenzten Fällen möglich. Es geht also nicht darum, ob die Verträge zurückgezogen werden, sondern ob und wann sie ihn annehmen und ob da schon ein Widerruf vorlag!
Mit freundlichen Grüßen
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