Sehr geehrter Fragesteller,
der Sachverhalt ist von Ihnen nur theoretisch geschildert worden, daher kann ich bei der Beantwortung Ihrer Frage zum Teil nur mutmaßen. Die Frage, wer letztendlich die Rechte an der Wortmarke "Wursteria" innehält, kann nur nach konkreter Prüfung beantwortet werden.
Zum ersten sollten Sie die Eintragungen beim DPMA darauf kontrollieren, ob eventuell noch ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren anhängig ist.
Gegebenenfalls gibt es auch Abgrenzungsvereinbarungen zwischen den Inhabern der Marke, so dass es möglich sein könnte, dass auch die prioritätsjüngeren Anmelder "b" und "c" Rechte an der Marke haben könnten.
Dies vorangeschickt gilt folgendes:
1) § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
regelt, dass die Eintragung einer Marke gelöscht werden kann, wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen für die sie eingetragen worden ist, mit den waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist.
Hiernach verfügt der Markeninhaber "a" über das Recht an der Marke.
Er könnte gegen die anderen Markeneintragungen vorgehen. Dieses Recht kann aber gem. § 21 MarkenG
verwirkt sein. Verwirkung setzt eine wissentliche Duldung der Markennutzung über den Zeitraum von 5 Jahren voraus. Gegenüber Markenanmeldungen aus 2000 und 2001 kann dies durchaus in Betracht kommen. Eine solche Verwirkung würde auch gegen Sie gelten, wenn Sie von "a" eine Lizenz erwerben.
2) Bei der reinen Wortmarke ist die Art und Weise der Zeichendarstellung ohne Bedeutung. "WURSTERIA", "wursteria" oder "Wursteria" haben keinen unterschiedlichen Markenschutz. Nur dann, wenn das Zeichen auch eine Wort/Bildmarke sein soll, kommt der Zeichenaufmachung Bedeutung zu.
3) Wenn Sie die Marke anmelden, kann ein Widerspruch oder eine außergerichtliche Abmahnung erfolgen. Alle 3 Markeninhaber können aus der Eintragung vorgehen. Evtl. gibt es eine Koexistenzlage zwischen den Markeninhabern, d.h. sie sind sich gegenseitig zur Duldung verpflichtet. Dann kann jeder der 3 gegen Ihre Markeneintragung - berechtigt - vorgehen.
4) Sofern "a" über die Markenrechte verfügt, können Sie mit ihm eine entsprechende Lizenzvereinbarung treffen. Prüfen Sie aber vorher, ob die Marke neben der unter 1) angesprochenen Verwirkung in dem Zeitraum von 5 Jahren nach ihrer Eintragung tatsächlich benutzt wurde. Fehlt es an einer solchen Benutzung, ist die Marke löschungsreif und nach der Löschungsreife erworbene Lizenzen sind wertlos. Nach § 49 MarkenG
kann jedermann die Löschung einer Marke beantragen, die nicht innerhalb dieser 5-Jahres-Frist benutzt wurde. Bei der Existenz dreier gleichlautender Wortmarken ist das nicht unwahrscheinlich.
Abschließend empfehle ich Ihnen sich eine andere Marke zu wählen. Sollten Sie die Marke "Wursteria" tatsächlich verwenden wollen, kommen Sie an einer intensiven Prüfung der Rechtslage nicht vorbei, oder Sie riskieren eine recht teure rechtliche Auseinandersetzung.
Mit freundlichen Grüßen
Domernicht
Rechtsanwalt
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