Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Argumentation des gegnerischen Anwaltes ist nicht ganz überzeugend, da es markenrechtlich unbedeutend ist, ob der Markeninhaber mit einem Träger des die Marke darstellenden Vollnamens verwandt ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die jüngere Marke, hier wohl die gegnerische, der älteren, hier wohl Ihre, klanglich so ähnlich ist, daß eine Verwechslungsgefahr besteht.
Hierbei ist insbesondere auf die Sichtweise des üblichen Markteilnehmers, vorliegend also auf die des normalen Biertrinkers abzustellen. Dabei ist auch zu beachten, ob die beiden Marken für die gleichen Waren eingetragen sind oder für verschiedene Waren/Dienstleistungen in der gleichen Klasse. Im zweiten Fall ist eine Ähnlichkeit restriktiver zu bewerten.
In Ihrem Fall ist eine Ähnlichkeit zwar etwas begründungsaufwendig, meines Erachtens aber durchaus gegeben. Die Ähnlichkeit besteht meines Erachtens, weil Ihre Marke eine allgemeinere Bezeichnung darstellt, während die andere Marke eine speziellere Bezeichnung darstellt, so daß der normale Biertrinker zu der Ansicht verleitet werden kann, daß das Bier Jakob Luther eine Unterart des Luther-Bieres ist.
Hierbei ist auch darauf zu achten, daß bei Ihrer Marke das Wort Luther das bestimmende Wort ist, weil Bier eine allgemeine Bezeichnung ohne bestimmenden Wert ist.
Demgegenüber ist bei der gegnerischen Marke ebenfalls das Wort Luther das bestimmende Wort, da es erkennbar den Nachnamen darstellt und Nachnamen besser im Gedächtnis haften bleiben als Vornamen.
Sie könnten entland dieser Linien vor dem DPMA argumentieren. Allerdings rege ich sehr dringend an, einen Anwalt hinzuzuziehen, da dieser bei dieser schwierigen Frage im Zweifel die geeigneteren Argumente finden und vorbringen kann.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.