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Fehler bei Banküberweisung/Rückforderung möglich?

8. März 2019 11:34 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Bin ich berechtigt, von der Bank die Daten des falschen Empfängers meiner Überweisung zu verlangen und kann ich rechtliche Schritte einleiten?

Die Bank ist nicht verpflichtet, Ihnen die Daten des Empfängers mitzuteilen. Sie können jedoch verlangen, dass die Bank sich bemüht, den Betrag zurückzuerlangen. Sie haben einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Empfänger, dessen Daten Ihnen jedoch nicht bekannt sind. Sie können einen Brief an den Empfänger schreiben und die Bank bitten, diesen weiterzuleiten, den Ombudsmann einschalten, eine 1 Cent-Überweisung mit einer Nachricht an den Empfänger senden und bei Nichterfüllung der Frist eine Anzeige bei der Polizei erstatten.

Guten Tag,

ich habe am 4.12. 2018 von meinem Konto bei der DKB Bank eine Überweisung von 1500 € auf das Konto meiner Tochter Celine Hamacher ebenfalls bei der DKB getätigt. Bei dieser Überweisung erschien auch ihr Name in Verbindung mit dem IBAN. Am selben Tag sagte sie mir, dass sie das Konto nicht mehr innehat. Sofort schrieb ich der Bank und bat um Klärung. Man teilte mir mit, wenn eine Zuweisung nicht möglich wäre, erhalte ich automatisch das Geld zurück. Nachdem aber nichts derartiges passierte, fragte ich erneut und erhielt den Rat einen Nachforschungsauftrag gegen Gebühr zu stellen. Das habe ich gemacht, denn ganz offensichtlich hat wohl jemand anderer nunmehr die ehemalige Kontonummer meiner Tochter. Die Bank hat dann den falsch Begünstigten um eine Rückforderung in meinem Namen gebeten. Keine Reaktion. Nun ist mir klar, dass der Fehler bei mir liegt und die Bank nicht Namen und IBAN vergleichen muss. Gleichzeitig denke ich aber dass Ich das Recht habe eine Rückforderung gegenüber dem falsch Begünstigten zu haben, sprich rechtliche Schritte diesem gegenüber einleiten kann. Ich bat die Bank daher mehrfach um Bekanntgabe von Name und Adresse. Leider kooperiert die Bank nicht und weigert sich, mir den Namen des Kontoinhabers mitzuteilen mit der Begründung, der Name sei identisch mit der Kontonummer. Das Geld ist aber definitiv nicht bei meiner Tochter angekommen, da sie das Konto nicht mehr hat. Meine Frage: ist die Bank verpflichtet, mir die Daten zu nenen? Kann ich rechtliche Schritte einleiten?
Mit freundlichen Grüßen

8. März 2019 | 13:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ihre Bank ist leider nicht verpflichtet, Ihnen Name und Adresse des Empfängers des Geldes mitzuteilen.

Sie können allenfalls verlangen, dass sie "sich im Rahmen [ihrer] Möglichkeiten bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen." (§ 675y Abs. 3 S. 2 BGB ). Das ist wohl mit dem Nachforschungsauftrag geschehen.

Eine Auskunftsklage gegen die Bank führt nicht nicht zum Erfolg.


Richtig ist, dass Sie einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Empfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB ) haben. Dieser Empfänger ist Ihnen vom Namen und der Anschrift her nicht bekannt.


- Schreiben Sie einen Brief an den Geldempfänger, setzen Sie darin eine Frist zur Rückzahlung und bitten Sie die Bank, das Schreiben an den Geldempfänger weiterzuleiten. Nerven Sie dort, damit es voran geht. Hier können Sie auch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragen, um rechtlich argumentieren.

- Dann können Sie auch den Ombudsmann (https://bankenombudsmann.de/) einschalten und um Vermittlung bitten.

- Mit einer 1 Cent-Überweisung können Sie dem Geldempfänger eine Nachricht zukommen lassen. Verwendungszweck z.B. "Hiermit fordere ich Sie auf die unrechtmäßig erhaltenenen x € bis spätestens yx zurückzuüberweisen."

- Verstreicht die Frist erstatten Sie Anzeige bei der Polizei. Hier dürfte wegen des Verdachts der Untreue ermittelt werden. Über eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft erhalten Sie die Daten des / der Beschuldigten.



Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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