Guten Tag!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich gehe davon aus, dass es hinsichtlich der Forderung noch keinen Vollstreckungstitel, also noch kein Urteil oder Vollstreckungsbescheid, gegen Sie gab.
In diesem Fall werden folgende Umstände bei der Schufa eingetragen:
- Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind
- Missbrauch eines Giro- oder Kreditkontos nach Nutzungsverbot
Ich vermute, dass es sich bei Ihnen um den ersten Fall handeln dürfte. Im Normalfall werden die Einträge nach deren Begleichung mit einem Erledigungsvermerk versehen und bleiben noch bis zum Ablauf des dritten folgenden Kalenderjahres eingetragen.
Mittlerweile gibt es eine neue Regelung, die eine sofortige Löschung der Einträge nach Bezahlung ermöglicht. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,
- der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 €,
- die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
- es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Sie schreiben, dass Sie mehr als 1.000 EUR bezahlt haben. Insoweit wäre zu prüfen, ob die Forderung an sich bereits mehr als 1.000 EUR betragen hat oder diese nur durch die Inkassokosten etc. diese Grenze überstiegen hat. Sie können dies anhand Ihrer Schufa-Auskunft auch daran erkennen, welcher Betrag als fällige Forderung zuletzt an die Schufa gemeldet wurde. Dieser ist maßgeblich für die Beurteilung.
Übersteigt dieser Wert die 1.000 EUR Grenze, bestünde evtl. noch die Möglichkeit darzulegen, dass die Forderung im Zeitpunkt der Eintragung bestritten war und damit nicht hätte eingetragen werden dürfen. Wenn Sie zu irgend einer Zeit Einwendungen gegen die Forderung erhoben haben, gilt diese als bestritten. Gerade bei erledigten Eintragungen löschen die Schufa und ihre Vertragspartner zweifelhafte Eintragungen lieber, als sich auf einen möglichen Rechtsstreit einzulassen, bei dem es nur darum geht, festzustellen ob die Forderung früher einmal bestritten wurde.
Häufig lassen sich erledigte Einträge auf diesem Wege aus der Welt schaffen. Hier wirkt manchmal ein Anwaltsschreiben Wunder. Sie können sich mit einer entsprechenden Argumentation jedoch auf selbst an die Schufa wenden. Diese wird Ihr Anliegen dann an den Vertragspartner weiter geben.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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