Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Fehlende Nutzungsänderung: Da das Gebäude ursprünglich als Lagerraum genutzt wurde und keine offizielle Nutzungsänderung beantragt wurde, könnte die derzeitige Nutzung als Wohnraum baurechtlich unzulässig sein. Dies könnte dazu führen, dass das Bauamt eine Nutzungsuntersagung ausspricht, was bedeutet, dass die Nutzung des Gebäudes als Wohnraum untersagt werden könnte, bis eine entsprechende Genehmigung vorliegt.
2. Verkauf des Grundstücks: Beim Verkauf des Grundstücks könnte die fehlende Nutzungsänderung als Mangel angesehen werden.
Nach §§ 433, 437, 311b BGB schulden Sie als Verkäufer ein mangelfreies Gebäude. Ein Mangel liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit des Gebäudes von der Sollbeschaffenheit abweicht. Da die Nutzung als Wohnraum nicht genehmigt ist, könnte dies als Mangel betrachtet werden, was dem Käufer Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geben könnte.
3. Bestandsschutz: Da Sie das Gebäude seit 30 Jahren nutzen und es vor 10 Jahren übertragen bekommen haben, könnte unter Umständen Bestandsschutz greifen. Bestandsschutz bedeutet, dass eine Nutzung, die über einen langen Zeitraum geduldet wurde, nicht mehr ohne weiteres untersagt werden kann. Allerdings ist dies im Baurecht oft komplex und hängt von den genauen Umständen ab.
4. Arglistige Täuschung: Wenn Sie das Grundstück in der Annahme erworben haben, dass die Nutzung als Wohnraum genehmigt ist, und dies nicht der Fall war, könnte dies eine arglistige Täuschung darstellen, sofern der Verkäufer (in diesem Fall Ihre Eltern) von der fehlenden Genehmigung wusste und Sie nicht darüber informiert hat.
5. Notwendigkeit einer nachträglichen Genehmigung: Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Sie in Erwägung ziehen, eine nachträgliche Genehmigung für die Nutzungsänderung zu beantragen. Dies könnte jedoch mit Auflagen verbunden sein, wie z.B. Anpassungen an den Brandschutz oder andere bauliche Änderungen.
Vorher würde ich aber unbedingt eine anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen, da nur im Rahmen einer Ortsbesichtigung weiteres geklärt werden kann, auch die Bauakten eingesehen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
16. Februar 2025
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09:46
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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