Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die vertraglichen Hauptpflichten von Mieter und Vermieter sind in § 535 BGB
geregelt. Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB
hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Vertragslaufzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ferner hat der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Die von Ihnen aufgeführten Tätigkeiten, wie Kehren, Streuen, Winterdienst fallen also nach der gesetzlichen Regelung in den Verantwortungsbereich des Vermieters.
Es ist aber allgemein üblich und auch zulässig, diese Obliegenheiten durch individualvertragliche Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen, wie auch in Ihrem Fall geschehen.
Dies ändert aber nichts daran, dass der Vermieter für die Erhaltung und Pflege des Grundstücksbereichs zuständig ist, der nicht zu der von Ihnen gemieteteen Wohnung dazugehört.
Wenn der Vermieter das Grundstück derart verwildern lässt, dass Ihnen dadurch die beschriebenen Nachteile und Unannehmlichkeiten entstehen, kann hierin durchaus ein Mangel der Mietsache zu sehen sein, der deren Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt und daher zur Minderung der Miete berechtigt, § 536 Abs. 1 BGB
.
Voraussetzung für die Mietminderung ist zunächst, dass Sie den Vermieter schriftlich auf den Mangel hinweisen (Anzeigepflicht, § 536 c BGB
), die Minderung ankündigen und dem Vermieter eine Frist setzen, um Abhilfe zu schaffen.
Verstreicht die Frist ungenutzt, dann können Sie entweder die Miete mindern, oder aber den Mangel selbst beheben und dem Vermieter die Rechnung schicken, § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB
.
Eine Verrechnung mit einer eventuellen Nachforderung des Vermieters aus der Nebenkostenabrechnung ist grundsätzlich möglich; bitte beachten Sie aber, dass viele Mietverträge eine Klausel enthalten, wonach die Aufrechnung des Mieters gegenüber Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis nur dann möglich ist, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, was bei der Rechnung einer von Ihnen beauftragten Hausmeisterfirma ja nicht gegeben wäre.
Um wie viel Prozent Sie die Miete mindern können, ist schwer zu sagen, ohne sich einen Eindruck von dem Haus und der Gartenanlage anhand von Abbildungen gemacht zu haben. Ich schätze, dass ein Gericht in einem solchen Fall eine Mietminderung von mximal 10-20 % als berechtigt ansehen würde.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Gern steht meine Kanzlei Ihnen auh zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 15.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.01.2012
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18:12
Antwort
vonRechtsanwältin Isabelle Wachter
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