Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre domainrechtliche Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
Ob die Registrierung einer Domain, die sich ausschließlich durch einen Bindestrich von einer bereits bestehenden Domain unterscheidet, zulässig ist, kann nicht mit „ja" oder „nein" beantwortet werden. Es hängen noch weitere Faktoren an dieser Beurteilung, welche im übrigen auch von den Gerichten unterschiedlich vorgenommen wird:
Soweit die ältere Domain bereits einen markenrechtlichen Schutz genießt, ist die Registrierung der neuen Domain auch jeden Fall unzulässig. Einen solcher Schutz kann nicht nur durch die Anmeldung des in der Domain enthaltenen Begriffs als Marke entstanden sein , sondern auch schon allein durch die Nutzung der Domain, wenn sie einen bestimmten Grad an Bekanntheit erlangt hat (§§ 5
, 15 Abs. 3 MarkenG
). Da sich die von Ihnen gewünschte Domain aus ein „Wichtigessuchwort" und einem „Stadtnamen" zusammensetzt, kann ich mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen auch nicht ausschließen, dass sich die Domain auf eine geografische Herkunftsangabe bezieht, die ebenfalls markenmäßigen Schutz entfalten kann.
Darüber hinaus kann eine Domain grundsätzlich auch nach Namensrecht im Sinne von § 12 BGB
geschützt sein. Dieser Schutz entsteht dann, wenn die Domain mit dem Firmennamen identisch ist. Sie schrieben zwar, dass Ihr Unternehmen nicht den gleichen Namen tragen wird wie das Unternehmen, für welches die ältere Domain registriert ist. Wichtig ist jedoch vor allem, dass sich das andere Unternehmen nicht so nennt, wie die Domain.
Die zentrale Frage, die im Streitfalle von einem Gericht geklärt werden müsste, ist die der Unterscheidbarkeit der beiden Domains. Die Rechtsprechung ging früher einheitlich davon aus, dass ein Bindestrich in einer Domain keine Unterscheidungskraft entfaltet. Diese gängige Rechtsprechung wurde jedoch durch das Urteil des OLG Köln vom 14.07.2006, Az: 6 U 26/06
, etwas modifiziert. Es stellte fest, dass die Registrierung einer Domain, die sich von einer bereits bestehenden nur durch den Bindestrich unterscheidet, nicht grundsätzlich unzulässig ist. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass die streitenden Unternehmen nicht in der gleichen Branche tätig waren, was einen sehr entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung hatte. Im Jahr 1999 hatte das Landgericht Köln im Streit um einen Domain-Namen nämlich noch ausgeführt (Urteil vom 10.06.1999, Az: 31 O 55/99
), dass die Tatsache, dass der Bindestrich innerhalb der Domain des dortigen Beklagten nicht zur Unterscheidung beitrage, keiner gesonderten Begründung bedürfe und somit als selbstverständlich angesehen wurde.
Da zusätzlich die Registrierung einer recht ähnlichen Domain auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Rufausbeutung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG
problematisch werden könnte, rate ich von der Registrierung und Verwendung der neuen Domain ab. Einheitlich kann die Frage der Zulässigkeit nicht beantwortet werden, so dass im Zweifelsfall die Rechtsstreitigkeiten besser erst gar nicht provoziert werden sollten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Staupendahl
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