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'Farbwahlklauseln' im Mietvertrag

19. März 2012 20:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Hallo,
ich ziehe mit meiner gewerblichen Schneiderei zum Monatsende aus. Ich muss doch Dübellöcher zumachen, kaputte Tapeten neu machen und weiß streichen. Der Vermieter sagt, ich müsste alles weiß streichen, auch die braune Holzdecke und die braune Schiebetür. Muss ich das? Gibt es Checklisten, was gemacht werden muss und was nicht? Was ist mit dem PVC Fußboden? Ich habe gehört, dass Fußböden Abnutzungsgegenstände sind und Sache des Vermieters sind.

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

<<Der Vermieter sagt, ich müsste alles weiß streichen, auch die braune Holzdecke und die braune Schiebetür. Muss ich das?>>

Mit einem Wort: Nein.

Dem Mieter darf vom Vermieter nicht vorgeschrieben werden, wie er die Wohnung zu streichen hat.

Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von sog. „Farbwahlklauseln" (vgl. Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20344/08" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08: Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ("Weiße...">VIII ZR 344/08</a>) neigt dazu, alle Klauseln als unangemessen benachteiligend, und damit unwirksam, zu werten, welche dem Mieter eine bestimmte Farbe für das Streichen der Wände vorgeben.
Es ist insoweit nämlich dem Mieter freigestellt, die zu streichenden Wände in dezenten Farbtönen zu streichen.

Beachten Sie: dies gilt aber nur, wenn der Mietvertrag ebenfalls diese konkrete Farbe vorgibt. Prüfen Sie das bitte.

<<Gibt es Checklisten, was gemacht werden muss und was nicht? Was ist mit dem PVC Fußboden? Ich habe gehört, dass Fußböden Abnutzungsgegenstände sind und Sache des Vermieters sind.>>

Der Deutsche Mieterbund hat die Broschüre "Mieterrechte und Mieterpflichten" herausgebracht (Preis: € 6,00). Dort können Sie viele Anhaltspunkte, teilweise auch Checklisten finden.

Hinsichtlich des Fußbodens sollten Sie zunächst prüfen, was der Mietvertrag hierzu regelt. Möglicherweise enthält dieser eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen, die dem Vermieter das Recht gibt, Sie (zumindest anteilig) an der Reinigung oder dem Austausch des Bodens finanziell zu beteiligen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3 , 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

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