Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Gibt es ein Gehalts Minumum was er verdienen muss damit seine Ehefrau das Visum für Deutschland bekommt? Muss der Arbeitsvertrag für eine mindest. Dauer gelten?
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Ehegattennachzug steht im Ermessen der Deutschen Botschaft in Dubai. Grundsätzlich müsste soviel verdient werden, dass der "Student" sich und seine Ehefrau "ernähren" kann. D.h. es darf kein theoretischer Anspruch auf Sozialleistungen bestehen. Es müssten etwa 1.000 € monatlich zur Verfügung stehen, wobei die Wohnraummiete noch hinzukommt.
Die Botschaft kann aber davon abweichen und einen Ehegattennachzug auch bei weniger Einkommen gewähren.
Im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsvertrages wäre es natürlich positiven, wenn dieser unbefristet wäre. Allerdings muss auch hier die Botschaft das pflichtgemäße Ermessen ausüben. So wird sie in ihre Enscheidung die Qualifikation des "Studenten" sowie die Arbeitsmarktlage für seinen Beruf schätzen müssen.
2. Spielt es eine Rolle dass der vorgezeigte Arbeitsvertrag über 18 Monate ein Visum aufzeigen wird welches am 30 November endet?
Für einen Student ist der Ehegattennachzug nur möglich, wenn die Ehe bereits vor der Erteilung des Aufenthaltstitels zwecks Studium bestand. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollte abgewartet werden bis die Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter angetreten wird und der neue Aufenthaltstitel vorhanden ist. Ansonsten sollte geprüft werden, ob als Hochqualifizierter bereits eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG
beansprucht werden könnte.
Die Ehefrau muss zumindest einfache Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen können (A1-Zertifikat bei Gothe Intsitut).
Wenn Sie aber tatsächlich im Besitz eines Arbeitsvisums sind, ist das im Vertrag aufgeführte Visum unschädlich.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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