Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meine Frage also, geht das wirklich alles mit rechten Dingen zu?
Nein, daher sollen Sie an die Botschaft (bis zum Fristablauf) eine Stellungnahme schreiben, in der Sie sich zu diesen 2 Punkten (1. Korr. Geburtsurkunde; 2. Sprachprüfung) äußern.
1. Kann die Behörde in Deutschland einen bereits erbrachten Sprachnachweis ablehnen, weil er älter als ein Jahr ist?
Ja, wenn die Anhaltspunkte bestehen, dass der Ausländer die Sprache „verlernt" hat. Diese Anhaltspunkte können im Rahmen des Gesprächs entstehen. Sie schreiben, dass Ihr Ehemann einen mündlichen Test bestanden hat. D.h., dass die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neuen Überprüfung fehlen.
2. Wie kann es sein, dass seine Geburtsurkunde ausreichend war um die Heirat offiziell in Deutschland anzuerkennen und nun dies für das Visum nicht mehr ist?
Unter Anerkennung der Eheschließung in Deutschland meinen Sie die Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister nach § 34
Personenstandsgesetz. Die Geburtsurkunde Ihres Ehemannes hat das Standesamt nur dann „geprüft", wenn kein Ausweis vorlag. Fragen Sie beim Standesamt nach, ob die Prüfung der Geburtsurkunde tatsächlich erfolgte und wenn ja, lassen Sie dies bestätigen und legen der Botschaft vor. Ich zweifle allerdings daran. Aber im Ergebnis haben Sie Recht. Die Geburtsurkunde, wenn kein Verdacht auf Fälschung vorliegt (z. B. wegradierte oder überschriebene Stellen) und das Geburtsdatum richtig wiedergegeben ist, ist in der Form völlig ausreichend für die Feststellung (und darum geht es hier), ob die Voraussetzungen für Eheschließung vorgelegen haben (wäre nicht der Fall, wenn z. B. Ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war). Also die fehlende Adresse des Krankenhauses schadet nicht. Schreiben Sie also das und dass das Krankenhaus nicht mehr existiert, so dass die Adresse auch nicht weiter helfen würde.
3. Darf die Botschaft für jedes einzelne Dokument immer mehr Gebühren erheben?
Ja, da ein Verwaltungsaufwand entsteht. Sie haben dort auch entsprechende Verordnung über Gebühren.
4. Wobei keine Rechnung mit der Auflistung der Ausgaben ausgestellt wurde?
Sie können die Rechnung verlangen.
P.S. erfahrungsgemäß sind bei Vertretungen im Ausland die Personen beschäftigt, die keine Ahnung haben. Die vorgesetzte Behörde ist das Auswärtige Amt. Dort werden allerdings die Angelegenheiten weiter geleitet, wenn der Botschaft „zu heiß" wird. Ich empfehle Ihnen daher in dem Schreiben an die Botschaft am Rande zu erwähnen, dass die Vorgehensweise nicht korrekt ist und Ihre Rechte aus Art. 6 GG
verletzt und dass Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Erwägung ziehen würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Sie sagen also, dass die Vorgehensweise nicht korrekt ist und die angegebenen Grüde der Botschaft nicht ausreichend um die Geburtsurkunde meines Mannes abzulehnen. Auch den Sprachnachweis muss er nicht erneut erbringen, da er mündlich von der Botschaft getestet wurde.
Sie schreiben, ich soll zu den Forderungen Stellung nehmen. Heißt das, ich muss dem ganzen auch ausdrücklich widersprechen? Was wenn nicht darauf reagiert wird. Ist die 'Androhung' einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgversprechend?
Freundliche Grüße
P.s. Wenn es wirklich so sein sollte, dass bei der Botschaft Menschen arbeiten, die keine Ahnung haben von dem was Sie da tun, muss man sich doch fragen warum Sie solche Fälle bearbeiten dürfen und die deutsche Botschaft überhaupt inkompetente Menschen einstellt.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. Heißt das, ich muss dem ganzen auch ausdrücklich widersprechen?
Ja, zumal Sie so wie so keinen korrigierten Nachweis der Geburtsurkunde einbringen können.
2. Was wenn nicht darauf reagiert wird.
Auf Ihren Visum - Antrag hat die Botschaft 3 Monate Zeit zu entscheiden, § 75 VwGO
. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Vorlage aller vollständigen Unterlagen. Hier lesen Sie die Info:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage
Sie können dann nach Ablauf von 3 Monate eine Untätigkeitsklage erheben. Das Gericht wird die Botschaft verpflichten, zu entscheiden.
3.Ist die 'Androhung' einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgversprechend?
Ja!
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij