Sehr geehrte Fragestellerin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Sobald Sie geheiratet haben, handelt es sich in Ihrem Fall um den sogenannten Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen.
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
ist dem ausländischen Ehegatten eines in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen zwingend eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen.
Folgende Voraussetzungen sind allerdings zu erfüllen:
- Der betreffende deutsche Ehegatte muss Wohnsitz in Deutschland haben.
- Beide Ehegatten müssen beabsichtigen, in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen („Tisch und Bett“).
- Zur„Scheinehe“: Die Botschaft bzw. Ausländerbehörde muss belegen, dass eine Scheinehe beabsichtigt ist. Diesen Nachweis muss sie selbst dann führen, wenn es gewisse Anhaltspunkte gibt(großer Altersunterschied oder dergl.). In allen Fällen lädt die zu beteiligende deutsche Ausländerbehörde den betreffenden deutschen Ehegatten vor und befragt ihn zu seiner Ehe. Die Behörde interessiert sich dabei z. B. dafür, in welcher Sprache die Eheleute kommunizieren (können), wie man gemeinsam wohnen will und ähnliches.
- Das Visum kann unter Umständen verweigert werden, wenn der nachzugswillige Ehegatte in Deutschland wegen erheblicher Straftaten zu Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist.
- Die Ehe kann sowohl in Deutschland als auch im Ausland geschlossen werden. Generell leichter ist es jedoch, die Ehe im Ausland zu schließen und dann bei der Botschaft Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu beantragen. Die Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Ehegatten muss ihre Zustimmung gegenüber dieser Botschaft dann erteilen. Das Visum ist also bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Beizulegen ist die Heiratsurkunde als Nachweis für die Familienzugehörigkeit sowie der Reisepass als Identitätsnachweis. Ob die deutsche Auslandsvertretung weitere Dokumente und Unterlagen für die Bearbeitung dieses Antrags benötigt, sollte am besten direkt erfragt werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für diese Sehr hilfreiche Antwort.
also wird nach der Eheschliessung der Antrag bei der Deutschen Botschaft in Frankreich gestellt? Auch wenn er keine Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich hat?
Sehr geehrte Fragestellerin,
dies sollten Sie direkt bei der Botschaft erfragen, es könnte uauch sein, dass Ihr zukünftiger Mann diesen Antrag bei der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland stellen muss. Die Botschaft wird Ihnen aber die nötige Auskunft erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt