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Familienversicherung nach Abfindung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?

1. Oktober 2013 08:53 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


10:48

Zusammenfassung

Ist eine Familienversicherung möglich, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit aufgrund einer Eigenkündigung verhängt. Und wie wirkt sich eine Abfindungszahlung in diesem Fall auf die Familienversicherung aus.

Sehr geehrte DuH,
ich habe meine Firma mit einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung verlassen. Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten. Da ich von Seiten Arbeitsamt mit einer Sperrzeit rechnen muss, muss ich mich erst einmal selbst versichern. Bislang war ich freiwillig pflichtversichert.
Da ich verheiratet bin, würde ich zur Überbrückung gerne in die Familienversicherung eintreten.
Ist das möglich? Spielt es dabei eine Rolle, dass beim Abschluss des Aufhebungsvertrags die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde? Oder ist dies unwesentlich?
Danke!

1. Oktober 2013 | 10:10

Antwort

von


(950)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Da ich verheiratet bin, würde ich zur Überbrückung gerne in die Familienversicherung eintreten.
Ist das möglich?"



Dies ist nach Maßgabe des § 10 SGB V grundsätzlich möglich, wenn Ihr Gatte ebenfalls gesetzlich versichert ist.

Die Durchführung der Familienversicherung müssen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse beantragen.




Frage 2:
"Spielt es dabei eine Rolle, dass beim Abschluss des Aufhebungsvertrags die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde? Oder ist dies unwesentlich?"




Mit einfachen Worten gesagt:

Verhängt die Arbeitsagentur aufgrund der Kündigung eine Sperrzeit gegen Sie, dürfte für die Dauer dieser Sperrzeit eine Familienversicherung von Ihrer Krankenkasse abgelehnt werden.



Dies begründet sich folgendermaßen:

Das Nichteinhalten der Kündigungsfrist führt im Falle einer Sperrzeit aufgrund von § 5 V der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ( Bvg S, finden Sie unter http://bit.ly/16Ec0xN als PDF Download) zu einer Anrechnung der Abfindung auf Ihr Gesamteinkommen. Dies würde dann regelmäßig die Durchführung der Familienversicherung für den Zeitraum der Anrechnung verhindern, § 10 I Nr. 5 SGB V.

Denn nach § 5 V Bvg S ist eine Abfindung als Einmalzahlung vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat
mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen. Diese Zuordnung gilt längstens für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a
SGB III alte Fassung ( neu: § 158 SGB III ) ergibt.









Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 1. Oktober 2013 | 10:35

Sehr geehrter Anwalt, besten Dank für die rasche Antwort.

Sie schreiben: "Verhängt die Arbeitsagentur aufgrund der Kündigung eine Sperrzeit gegen Sie, DÜRFTE für die Dauer dieser Sperrzeit eine Familienversicherung von Ihrer Krankenkasse abgelehnt werden."
Bedeutet diese Wortwahl (dürfte), dass es einen Ermessensspielraum der Krankenkasse gibt?

Danke, viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Oktober 2013 | 10:48

Nachfrage 1:
"Bedeutet diese Wortwahl (dürfte), dass es einen Ermessensspielraum der Krankenkasse gibt?"



Nein, es gibt hier keinen Ermessensspielraum, weil bei einer Anrechnung der Abfindung zwingend auch eine wesentliche Voraussetzung der Familienversicherung wegfiele, nämlich ein Gesamteinkommen von unter 385 € monatlich gem. § 10 I Nr. 5 SGB V.

Die Beitragsgrundsätze gelten dabei einheitlich für alle Mitglieder.

ANTWORT VON

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