Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Familienversicherung AOK

| 7. November 2023 19:46 |
Preis: 75,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


20:56

Ich bin nebenberuflich selbstständig und in der Familienversicherung meiner Frau derzeit kostenfrei versicherert. Mit Vollendung meines 55. Lebensjahr im April 2025 werde ich das Gewerbe abmelden und keine Einnahmen mehr haben. In den Jahren 2023, 2024 und 2025 werde ich aber über der Freigrenze liegen und somit beitragspflichtig werden. Insbesondere 2025 wenn der Aufgabegewinn hinzukommt.
Ist es richtig dass ich erst beitragspflichtig werde wenn der Steuerbescheid für 2023 vom Finanzamt erstellt wird (ca. 10/2024)?
Wie lange werde ich beitragsplichtig? Bis zur Gewebeabmeldung in 04/2025 oder bis ich 2027 einen Steuerbescheid von 2026 ohne Einnahmen vorweisen kann?

7. November 2023 | 20:39

Antwort

von


(473)
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, Ihre Annahme ist korrekt. Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt grundsätzlich erst, wenn der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr vorliegt und das Einkommen über der Freigrenze liegt.

Zur Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens ist auf den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen. Die daraus hervorgehenden Angaben sind vom Beginn des auf die Ausstellung des Steuerbescheides folgenden Monats an zu berücksichtigen. Änderungen des Arbeitseinkommens wirken sich dementsprechend erst dann (zeitverschoben) aus, wenn der nächste (aktuelle) Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird

In Ihrem Fall wäre das voraussichtlich ab Oktober 2024, wenn der Steuerbescheid für 2023 erstellt wird.
Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende der selbstständigen Tätigkeit, also mit der Abmeldung Ihres Gewerbes im April 2025. Allerdings kann es sein, dass Sie auch für das Jahr 2025 Beiträge zahlen müssen, wenn Ihr Einkommen in diesem Jahr ebenfalls über der Freigrenze liegt. Dies wird dann anhand des Steuerbescheids für 2025 festgestellt, der voraussichtlich im Jahr 2026 vorliegen wird.
Ab dem Jahr 2026 wären Sie dann wieder in der Familienversicherung versichert. Sie könnten allerdings auch für das Jahr 2025 familienversichert werden, wenn Sie nachweisen können, dass bis zur Gewerbeabmeldung in 04/2025 weniger Einnahmen erzielt wurden als es die Freigrenze erlaubt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2023 | 20:54

Danke für Ihre Antwort.
Da der Aufgabegewinn auch als Einnahme gerechnet wird werde ich 2025 auch über die Freigrenze kommen. Habe ich Sie richtig verstanden dass dann die Beitragsplicht Ende 2025 endet und ich ab 2026 wieder kostenfrei in der Familienversicherung sein werde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2023 | 20:56

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Das haben Sie richtig verstanden. Ab 2026 besteht wieder die Möglichkeit zur kostenfreien Familienversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 7. November 2023 | 20:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. November 2023
5/5,0

ANTWORT VON

(473)

Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Ausländerrecht, Insolvenzrecht