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Familienrecht Schulden des Partners

13. April 2025 07:29 |
Preis: 70,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


09:19

Zusammenfassung

Ehegatten haften nicht für Schulden des anderen, sind sich aber gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

Guten Tag,
mein Sohn, Deutscher, 29 Jahre, grade in Cuba, hat vor, einer Kubanerin ein besseres Leben zu ermöglichen, indem er sie heiratet. Er wird die nächsten Jahre in Wien leben und arbeiten. Welche Risiken hat diese Heirat für ihn, in D oder in Ö? Er und sie sind mittellos, bis er in Wien eine bezahlte Arbeit (an der Uni, er hat einen Masterabschluss) gefunden hat. M.E. kommt nur ein Ehevertrag mit Gütertrennung in Frage. Aber was ist z.B., wenn sie, ohne Krankenversicherung, in Europa krank wird?
Mit freundlichen, besorgten Grüßen.

13. April 2025 | 08:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie Sie bereits zutreffend festgestellt haben, ist ein Ehevertrag anzuraten, in welchem Gütertrennung vereinbart wird. Ferner sollte der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sowie nachehelicher Unterhalt.

Ehegatten sind sich grundsätzlich unterhaltsverpflichtet, dies lässt sich auch nicht wirksam ausschließen. Dies gilt auch im Falle einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Das heißt allerdings nicht, dass man gegenseitig für alleinige Schulden des anderen haftet. Es muss aber ggf. Unterhalt gezahlt werden, wenn ein Ehegatte bedürftig ist und der andere leistungsfähig ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2025 | 08:50

Vielen Dank, Herr Kruppe. Und "was ist z.B., wenn sie (die kubanische Ehefrau), ohne Krankenversicherung, in Europa krank wird?"
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2025 | 09:19

Hier besteht eine Mithaftung nur für zwingend notwendige Behandlungen. In seinem Urteil vom 27. November 1991 - XII ZR 226/90 (Celle) - stellte der BGH klar, daß eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB dient und somit beide Ehegatten verpflichtet.

ANTWORT VON

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