Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits zutreffend festgestellt haben, ist ein Ehevertrag anzuraten, in welchem Gütertrennung vereinbart wird. Ferner sollte der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sowie nachehelicher Unterhalt.
Ehegatten sind sich grundsätzlich unterhaltsverpflichtet, dies lässt sich auch nicht wirksam ausschließen. Dies gilt auch im Falle einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Das heißt allerdings nicht, dass man gegenseitig für alleinige Schulden des anderen haftet. Es muss aber ggf. Unterhalt gezahlt werden, wenn ein Ehegatte bedürftig ist und der andere leistungsfähig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
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Rechtsanwalt Manuel Kruppe
Vielen Dank, Herr Kruppe. Und "was ist z.B., wenn sie (die kubanische Ehefrau), ohne Krankenversicherung, in Europa krank wird?"
MfG
Hier besteht eine Mithaftung nur für zwingend notwendige Behandlungen. In seinem Urteil vom 27. November 1991 - XII ZR 226/90 (Celle) - stellte der BGH klar, daß eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 BGB dient und somit beide Ehegatten verpflichtet.