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Schulden nach Scheidung

24. Januar 2007 23:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Mir kommen in letzter Zeit sehr unfreundliche Schreiben der Kanzlei H.S.&Kollegen (kurz HSK) in´s Haus.Zum Einem gibt es hier im Hause 14 Mietparteien, so verrückt es klingt, aber eine alleinstehende Dame mit gleichem Nachnamen (wie d.Meinen) wohnte hier bereits, ist im August 2005 ausgezogen. Jetzt setzt HSK scheinbar einfach meinen Vornamen ein und stellt Forderungen irgendwelcher Inkassounternehmen, mit denen ich nicht das geringste zu tun habe. Ich habe HSK mehrfach den Sachverhalt geschildert. Aber es ändert sich nichts. Soll ich es auf einen Mahnbescheid ankommen lassen? Dem widersprechen und schauen was passiert-Bis zu welcher Summe werden die Klagen?

Heute bekam ich einen Mahnbescheid mit einer Forderung: Versandhaus 500,-€ plus 700,-€Zinsen aus 1991 (!!!!) Ich habe diese Bestellung definitiv nicht getätigt. Entweder war es wieder meine Namensvetterin, oder meine damals von mir getrennt lebende Ehefrau (keine Gütertrennung/ sonstige Vereinbarungen) wenn HSK die alle drei Jahre angeschrieben hat, sind die Zinsen gerechtfertigt. Ich hörte heute zum ersten Mal davon und Widerspruch gegen die volle Summe erhoben. Wie steht hier meine Chance? Kann ich meine Exfrau auch in Regress nehmen?

Die Praxis sieht doch so aus:Versandhausschulden->Inkassounternehmen->dann Leute wie HSK...am Ende blickt niemand mehr durch. Wie kann man sich solcher Leute erwehren? Wie kann ich vorgehen? Besten Dank vorab.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Sie sollten die entsprechende Kanzlei letztmalig anschreiben und mitteilen, dass Sie die fragliche Bestellung nicht getätigt haben und offensichtlich eine Namensverwechslung vorliegt und die für Sie entstehenden Kosten geltend machen werden, wenn weiterhin unberechtigte Forderungen gegen Sie gelten gemacht werden.

2.Sollte die Bestellung von Ihrer ehemaligen Ehefrau während der Ehezeit getätigt worden sein, sind Sie, soweit Zugewinngemeinschaft bestanden haben, haftbar sein. Dann können Sie zu der Zahlung verpflichtet werden. Fragen Sie Ihre Ehefrau, ob Sie die Bestellung getätigt hat. Verneint sie das, können Sie weiterhin mitteilen, dass Sie dafür nicht haften. Sollte ein Mahnbescheid kommen, legen Sie Widerspruch ein und holen Sie sich Rechtsbeistand.

3.Wenn Ihre Ehefrau die Bestellung während der Ehezeit bzw. Trennungszeit getätigt hat und zahlungsunfähig ist, können Sie dafür in Anspruch genommen werden. Dann können Sie bei Ihrer Exfrau Regress nehmen. Jedoch sollten Sie auch in diesem Fall die Zahlung zunächst ablehnen unter dem Hinweis, diese nicht getätigt zu haben, sofern das dem Sachverhalt entspricht.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2007 | 00:00

Ich habe HSK mehrfach angeschrieben,das bringt nichts.
Gegen den MB habe ich bereits Widerspruch eingelegt.
Die letzte Frage haben sie gar nicht beantwortet.
Einen RAW kann ich mir nicht leisten.
Auch, das die Forderung aus 1991 stammt und erst 2007 ein MB kommt, wird von Ihnen nicht kommentiert.
Bitte etwas ausführlicher.....Besten Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2007 | 11:02

wir haben bereits per E-Mail die Situation besprochen.

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