Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte Ihnen zunächst mein Beileid aussprechen.
Ich bin allerdings angesichts Ihrer Schilderungen verwundert darüber, dass das Gericht von Ihnen fordert nachzuweisen, dass der Verstorbene verschuldet war.
Die Ausschlagung der Erbschaft auch bei Minderjährigen durch eine formgebundene Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 1945 Abs. 1 BGB, § 343 und § 344 Abs. 7 FamFG. Sie kann binnen sechs Wochen ab zuverlässiger Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung zum Erben beziehungsweise ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen erklärt werden, § 1944 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB.
Da die Ausschlagung für Ihren minderjährigen Sohn nicht nur rechtlich vorteilhaft sein kann, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter tätig werden. Einseitig kann Ihr Sohn dies gem. § 111 BGB nicht.
Zudem bedarf es hier der familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1643 Abs. 2 S. 1, § 1822 Nr. 2 BGB.
In diesem Verfahren, das vom Gericht nach Ermessen entschieden wird, orientiert man sich am Wohl des Kindes.
Für den Genehmigungsbeschluss ist das Familiengericht, §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG, § 23 b Abs. 1 GVG, jedoch in Person des Rechtspflegers, § 3 Nr. 2a RPflG, in dem Bezirk, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG, zuständig.
Wichtig zu wissen ist aber, dass die nötigen Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt, und zwar gem. § 26 FamFG.
Dieser lautet:
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Zwar schließt die Vorschrift des § 26 FamFG nicht aus, dass das Gericht Ihnen eine Beibringungslast aufträgt, Sie also dazu veranlasst, bestimmte Unterlagen vorzulegen.
Hierzu reicht aber gem. § 18 III FamFg bereits die bloße Glaubhaftmachung aus.
Für die Glaubhaftmachung reicht nach § 31 FamFG auch eine eidesstattliche Versicherung aus. Da Sie nach Ihren Ausführungen sichere Kenntnis von der Überschuldung des Verstorbenen haben, können Sie aus Zeigründen dies gegenüber dem Gericht schriftlich an Eides statt versichern.
Sie können aber auch beim Gericht eine Fristverlängerung beantragen, um Unterlagen von Banken pp. zu beschaffen. § 16 FamFG i.V.m. § 224 ZPO erlaubt dies.
Sollte dies nicht helfen, so ist ggf. eine anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren sinnvoll.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Klein, vielen Dank für Ihren Anwaltlichen Rat.
Ich werde dann morgen gleich im Gericht anrufen.
Haben Sie noch einen Rat für uns, ob wir mit der Sterbeurkunde, auf der Bank des Verstorbenen Auskunft über Schulden bekommen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Vielen Dank für Ihre Rückfrage. Nach meiner Erfahrung und Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken befürchte ich, dass nur die Sterbeurkunde nicht ausreicht. Sie sollten neben der Sterbeurkunde die Unterlagen vom Familiengericht mitnehmen und darauf hinweisen, dass das Gericht auch Auskunft dort erfragen kann. In der Regel eröffnet dies dort Türen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein