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Heirat und Schulden

17. Januar 2010 21:25 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe vor kurzem Geheiratet,er Besitzt ein Gewerbegrundstück. Nach der Hochzeit hat mein Mann mich ins Grundbuch eintragen lassen, nun mehr hat er mir eröffnet, dass er eine Firma hatte die in Insolvenz gegangen ist.Viele der Gläubiger haben ihn damals Privat verklagt.Und er hat deshalb Eidesstattliche Versicherungen und Selbstschuldner ische Bürgschaften unterschrieben. Da mein Mann Krebs im Endstadion hat,habe ich Angst das im Todesfall, die Gläubiger mich belangen können und ich die sehr hohen Schulden begleichen muss.
Meine Frage: Muss ich die Gläubiger im Todesfall bedienen?
Was passiert mir in punkto Grundstück?Sollte ich meine Ehe annullier lassen?
Ich bitte um schnelle Hilfe.Danke

17. Januar 2010 | 21:41

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Im Todesfall würden Sie auch die Schulden Ihres Mannes erben. Sie können, wenn die Schulden den Nachlasswert übersteigen, das Erbe ausschlagen und hätten dann mit den Schulden nichts zu tun - Sie wären dann aber auch nicht mehr Erbe.

Sie müssen aber also keine Sorge haben, für die hohen Schulden Ihres Mannes aufkommen zu müssen.

Was das Grundstück angeht, müssen Sie damit rechnen, dass die Schenkung durch die Gläubiger angefochten wird, mit der Wirkung, dass in das Grundstück zwangsvollstreckt werden kann. Denn nach Ihrer Schilderung drängt sich der Verdacht auf, dass Ihr Mann Ihnen das Grundstück übertragen hat, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Sie sollten sich bei Bedarf daher anwaltlich beraten lassen, da nur eine genaue Prüfung des konkreten Sachverhaltes eine verbindliche Auskunft darüber geben kann, ob und wie lange Sie mit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück rechnen müssen.

Eine Annullierung der Ehe dürfte aufgrund der Täuschung über seine Vermögenssituation zwar grundsätzlich möglich sein, aber, vorbehaltlich einer konkreten Prüfung, nicht erforderlich sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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