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FamFG / ZPO: Wie kann ich eine Klageänderung verhindern?

24. August 2010 08:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:47

Guten Tag,

derzeit ist an meinem alten Wohnort 500km entfernt ein Umgangsverfahren rechtshängig.

Im Juni 2010 war dort parallel unter anderem Aktenzeichen auch ein Sorgerechtsverfahren rechtshängig, jedoch zog der Kindsvater den Antrag zurück, da damals (vor dem BVerfG-Urteil zum Sorgerecht im August) der Antrag noch aussichtslos war, wenn keine Kindeswohlgefährdung zu befürchten war und da ich das alleinige Sorgerecht habe und die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigerte. Wir waren im Übrigen nie verheiratet, daher ist keine Ehesache anhängig, die sich auf die Zuständigkeit des Gerichts auswirken könnte.

Nun hat der Kindsvater erneut am 500km entfernten Ort einen Sorgerechtsantrag gestellt. Ich habe darüber bisher noch keine Dokumente erhalten, sondern nur per Zufall davon erfahren und beim Gericht angerufen, um zu erfragen, ob das alte Sorgerechtsverfahren erneut aktiv ist. Mir wurde mitgeteilt, dass der Richter sich aktuell tatsächlich erneut mit dem alten Sorgerechtsverfahren befasse.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass der Kindsvater eine Klageerweiterung im Umgansverfahren beantragt haben könnte, um das Gericht am 500km entfernten Wohnort auch mit dem Sorgerecht zu befassen, obwohl nach § 152 Abs. 2 FamFG das Gericht am aktuellen Wohnort des Kindes zuständig wäre.

Ist dies tatsächlich möglich, und wie kann ich mich dagegen wehren? Reicht es aus, dass ich mich nicht auf das Verfahren "einlasse" und nicht dazu am alten Wohnort 500km verhandele? Muss der Kindsvater dann am neuen Wohnort klagen?

Wenn der Richter nach § 263 ZPO die Klageerweiterung als "sachdienlich erachtet", gibt es dann für mich eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen? Welche?

Bitte nennen Sie mir zu Ihrer Antwort ggf. auch Paragraphen und Gerichtsentscheidungen, damit ich selbst weiter recherchieren kann.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen.

24. August 2010 | 09:06

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie wollen hier offenbar in einem Kindschaftsverfahren selbst vor Gericht tätig werden, was ein sehr gefährliches Spiel werden könnte, wenn ich Ihre Frage und Ideen so lese.

Denn wenn Sie sich auf das Verfahren "nicht einlassen", müssen Sie damit rechnen, dass dann das Vorbringen der Gegenseite allein bei der Entscheidung berücksichtigt wird und ein Versäumnisurteil ergehen kann - ein gefährliches Spiel, wie oben schon erwähnt.


Sie werden also das Verfahren aufnehmen müssen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Sofern Sie - offenbar aus Kostengründen - dabei auf anwaltliche Hilfe verzichten wollen, sollten Sie prüfen, ob a) die Möglichkeit der Verfahrenkostenhilfe besteht oder b) das Kind es nicht vielleicht doch wert ist.

.
Auch muss dann der Kindesvater nicht etwa am aktuellen Wohnort des Kindes erneut klagen. Hat das Gericht seine Zuständigkeit bejaht, werden Sie dort auch das Verfahren führen müssen.


Die Frage der Klagänderung hat das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen allein zu prüfen und zu entscheiden (BGH NJW 200, 1201). Die Zulassung kann weder erzwungen, noch eine erteilte Zulassung angegriffen werden (BGH NJW 1988, 128 ).


Sie werden also nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und ohne Prüfung der Gesamtakten das Verfahren auch mit den geänderten Klagzielen aufnehmen müssen, wollen Sie - wie oben erwähnt - eine negative Entscheidung allein schon aufgrund Passivität vermeiden.


Ich rate Ihnen nochmals dringend, die Sache mit allen Unterlagen einem Anwalt zu übergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 24. August 2010 | 09:16

Sehr geehrter Herr Bohle,

ich beabsichtige nicht, ohne RA in Erscheinung zu trete, allerdings werde ich erst am Donnerstag ein neues Mandat erteilen. Meine Frage hier dient lediglich der Vorabinformation. Daher sind Ihre Bedenken unbegründet und waren für die Beantwortung der Frage nicht sachdienlich.

Bitte überdenken Sie, ob Sie unter diesem Aspekt mir eine vollständige Antwort gegeben haben und ob das "Nichteinlassen" tatsächlich gleich zu einem Versäumnisurteil führt, obwohl ich anwaltlich vertreten sein werde und die eigentliche Zuständigkeit derzeit am neuen Wohnort des Kindes liegt.

Nach § 267 ZPO , meine ich, sollte ich mich nicht einlassen müssen. Ist das richtig?

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2010 | 09:47

Sehr geehrte Ratsuchende,


gut, dass meine Bedenken unbegründet gewesen sind, was ich aber so der Erstfrage nicht entnehmen konnte. Ihre Entscheidung der anwaltlichen Vertretung ist vollkommen richtig.


Wenn sich nicht eingelassen wird, ist es gleichgültig, ob Sie anwaltlich vertreten sind oder nicht. Aus § 331 ZPO ergibt sich dann die Möglichkeit, ein gegen sie gerichtetes Veräumnisurteil zu beantragen, welches das Gericht dann auch erlassen könnte und zwar auch bei anwaltlicher Vertretung. Nichts zu machen, ist also die schlimmste Lösung.

Der von ihen angesprochene § 267 ZPO begründet nur dann eine Fiktion, wenn WIDERSPRUCHSLOS zur Sache verhandelt wird, fordert also auch ein positives Tun in Form eines Widerspruchs; auch insoweit können sie also nicht passiv bleiben.

Neben diesem Widerspruch zur Klagerweiterung kann zwar nochmals die örtliche Zuständigkeit gerügt werden; aber beide Entscheidungen liegen unanfechtbar allein im Ermessen des Gerichtes.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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