Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Zeitraum für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld endet 4 Jahre nach seiner Entstehung, § 161 Abs. 2 SGB III
. Bis dahin muss der festgestellte Anspruch vollständig genommen worden sein. Der Anspruch ist mit der erstmaligen Bewilligung entstanden.
Bei einer Unterbrechung von über 6 Monaten ist eine erneute förmliche, d.h. persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld lebt dann in der ursprünglichen Höhe für den restlichen Bewilligungszeitraum wieder auf.
Bitte lassen Sie sich dazu auch von der Arbeitsagentur beraten, um bürokratische Fallstricke in der Umsetzung Ihres Planes zu vermeiden. Sie haben ein entsprechendes Recht auf Information und Beratung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
27.06.2017 | 19:58
Guten Abend,
danke für die Antwort.
D.h. auch wenn ich in dem Zeitraum, in dem ich nicht arbteilslos gemeldet bin, deutlich weniger verdiene, wird die Höhe des Arbeitslosengeldes davon nicht negativ beeinflusst?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.06.2017 | 21:01
Guten Abend,
das stimmt: Die Höhe des Leistungssatzes ändert sich bei der späteren Fortsetzung der Leistung aus dem bewilligten ALG I-Anspruch nicht. Schließlich haben Sie sich die zweijährige Versicherungsleistung durch Ihre jahrelange Beitragszahlung verdient!