Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie haben mit der Abgabe Ihres Angebots als „Sofort-Kauf" für 1,00 Euro eine Willenserklärung abgegeben, die nicht mit dem übereinstimmt, was Sie eigentlich erklären wollten, nämlich einen Startpreis von 1,00 Euro.
Das ist ein klassischer „Erklärungsirrtum" im Sinne von § 119 Abs. 1
2. Alternative BGB, der Sie zur ANFECHTUNG Ihrer Willenserklärung berechtigt.
Sie üben dieses Recht der Anfechtung aus, indem Sie die Anfechtung gegenüber dem Käufer UNVERZÜGLICH (= so schnell wie möglich) erklären, §§ 121 Abs. 1
, 143 Abs. 1
, 2 BGB. Dabei müssen Sie das Wort „Anfechtung" bzw. „anfechten" nicht unbedingt benutzen; es ist vollkommen ausreichend, wenn Sie zum Ausdruck bringen, dass Sie sich wegen des geschilderten Irrtums an Ihrem Angebot nicht festhalten lassen wollen.
Dies haben Sie offenbar mit Ihrer E-Mail getan. Sie haben auch noch am selben Tag die Anfechtung erklärt und damit in jedem Fall fristgerecht. Wenn der Käufer auf diese E-Mail erwidernd antwortet und auf Vertragserfüllung besteht, dann können Sie auch den Zugang Ihrer Anfechtungserklärung nachweisen.
Auch wenn es rechtlich nicht nötig ist, können Sie zur Sicherheit erneut ausdrücklich wegen Erklärungsirrtums „anfechten" und den Käufer auf meine Ausführungen verweisen.
Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass Ihre Willenserklärung (Ihr Angebot) und damit der gesamte Vertrag rückwirkend nichtig wird, § 142 Abs. 1 BGB
.
Damit fehlt es an einer vertraglichen Grundlage, auf Grund derer der Käufer von Ihnen die Lieferung der Kaufsache verlangen kann.
Es gibt schlichtweg keinen Kaufvertrag. Damit erübrigt sich die Frage nach einem Rücktritt.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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