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Schadenersatzforderung Ebay

19. Juni 2014 14:37 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Am 25.03.2014 21:22 hat ein Kunde über uns 4 neue Alufelgen vom Typ Advanti Racing Magnus 10x22 ET40 5x120 schwarz poliert gekauft.

Folgende für uns relevanten Kfz-Daten haben wir am 26.03.2014 08:30 vom Kunden erhalten: 2143/AAR00002 e11*2001/116*0243*02 Land Rover Range Rover - LS, 3.6 Diesel

Zum Zeitpunkt der Bestellung gab es mit unserem Ebay-Shop technische Probleme. Fehlerhafte Angebote konnten durch uns weder manuell noch über die Schnittstelle zu Ebay beendet werden.

Es war für uns keine Regel zu erkennen, wie die fehlerhaften Preise zu Stande kamen. Ebay ist dieser Sachverhalt bekannt und wurde von uns unter Zeugen gemeinsam mit Mitarbeitern von Ebay mehrfach festgestellt.

Der Kaufpreis von 416,12€ entspricht nicht dem Wert der Ware in unserem Systems. Der Verkaufswert der 4 Felgen wurde zum damaligen Zeitpunkt in unserem Shop auf 1.263,83 € festgelegt.

Am 25.03.2014 23:12 erhielt der Kunde von uns sein Geld zurück, da der gewählte Artikel nicht ohne besondere Aufwendungen/Auflagen passend zu den übermittelten Fahrzeugdaten ist.

In diesem Fall gibt es für das angegebene Fahrzeug kein Gutachten. Gutachten für diese Felge gibt es nur für Fahrzeuge vom Typ BMW.
Eine Betriebserlaubnis durch den TÜV für diese Felgen zu diesem Fahrzeug würde es nicht geben.

Der einzige Lieferant in Europa für Advanti Racing Felgen würde diese ebenfalls nicht zu diesem PKW verkaufen.

Bei Benutzung dieser Felge wäre ein Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Die Gefahr eines Unfalls für den Kunden und andere Verkehrsteilnehmer ist erheblich.

Aus diesen Gründen verkaufen wir nur Artikel, zu denen es Gutachten oder eine ABE gibt. Besteht der Kunde trotz nicht vorhandener Gutachten oder ABEs auf den Kauf, hat er uns dies über eine gesonderte Erklärung zu bestätigen. Diese haben wir nicht erhalten.

Die uns nun vorliegende Forderungsrechnung auf Schadensersatz weist den Verkauf von 4 neuen Alufelgen vom Typ Advanti Racing Magnus 10x22 ET 5x120 schwarz poliert aus. Die Einpresstiefe, welche für Karosseriearbeiten sehr ausschlaggebend ist, wurde nicht angegeben. Außerdem ist die Rechnung unsauber in der Artikelbezeichnung. Eine Artikel- oder Bestandsnummer fehlt komplett.

Nach Zugang der Forderung auf Schadensersatz haben wir die Forderung geprüft. Der einzige Verkäufer Deutschlands hat diese Felgen 2014 nur ganze 3 Mal verkauft. Der Aussteller der Forderungsrechnung ist zwar Kunde, hat aber noch nie Advanti Felgen bei dieser Firma bestellt und laut eigener Aussage bei telefonischer Nachfrage am 16.06.2014 auch noch nie verkauft.

Diese Aussage wurde in einem späteren Telefongespräch am 16.6.2014 widerrufen.

Ob der Kunde die Felgen auf seinem Fahrzeug betreibt, können wir leider nicht nachvollziehen.

Haben wir eine Möglichkeit das Ganze anzufechten?

Außerdem suchen wir einen Anwalt, der uns in solchen Fällen zukünftig unterstützt

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1)
Sofern ich Sie richtig verstehe, haben Sie die Reifen versehentlich zu einem um ca. 850,00 € günstigeren Kaufpreis angegeben als es dem eigentlichen Wert der Reifen entsprach. Dieses Versehen konnten Sie wegen der technischen Probleme des Onlineportals auch nicht mehr abändern. Nun macht der Käufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Ware als Schadensersatz geltend, weil Sie die Lieferung der Ware verweigern. Ihre Ausführungen zu der Frage, ob die verkauften Reifen auf dem Fahrzeug des Käufers zugelassen sind, verstehe ich weiterhin so, dass Sie hiermit begründen wollen, dass der Käufern mit den Reifen sowieso nichts anfangen kann. Sollte die Sachverhaltsdarstellung unzutreffend sein, bitte ich um entsprechende Benachrichtigung in der Nachfragefunktion. Ich werde dann auf den geänderten Sachverhalt eingehen.

2)
Sollte sich der Sachverhalt so darstellen, wie oben geschildert, kann es schwierig werden, den Vertrag noch wirksam anzufechten. Zwar liegt hier ein Erklärungsirrtum vor, der zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigt. Problem ist aber, dass eine solche unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes zögern erklärt werden muss. Wegen des langen Zeitraums bestehen hier Zweifel, ob diese Voraussetzung noch erfüllt werden kann. Dies kommt nur dann in Frage, wenn Ihnen die Abgabe einer solchen Erklärung bislang nicht möglich war. Vorsorglich sollten Sie diese sofort nachholen.

Die kommentarlose Rücküberweisung genügt einer solchen Erklärung nach der überwiegenden Rechtsprechung nämlich nicht, wobei zu dieser Frage auch abweichende Meinungen existieren.

Zur abschließenden rechtlichen Bewertung sind daher weitere Informationen und eine Rechtsprechungsrecherche notwendig, welche im Rahmen dieser Online-Erstberatung und anhand der begrenzten Informationen nicht erfolgen kann.

Nicht unerwähnt solle bleiben, dass zu Ihren Gunsten unterschiedliche andere Gerichtsurteile sprechen, in denen es teilweise als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet wurde, den Verkäufer an ein offensichtlich fehlerhaft eingestelltes Verkaufsangebot festhalten zu wollen. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt ist, kann jedoch nicht sicher vorhergesagt werden, da dies eine Einzelfallentscheidung ist, die letztlich durch ein Gericht zu treffen wäre. Zumeist wird verlangt, dass es sich dem Käufer aufdrängen musste, dass der Preis nur fehlerhaft sein konnte.

3)
Dass der Käufer die Reifen letztlich nicht rechtskonform für sein eigenes PKW nutzen kann, würde nur dann eine Rolle spielen, wenn diese Tatsache Voraussetzung für den Vertragsschluss gewesen wäre. Davon ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht auszugehen. Dass es Ihrer Geschäftspraxis entspricht, nur in diesen Fällen einen Vertrag abzuschließen hat keine Auswirkungen auf den Vertrag. Diese Tatsache steht einem Schadensersatzanspruch daher nicht generell im Wege.

4)
Zuletzt weise ich darauf hin, dass mögliche Schadensersatzforderung gegen das Onlineportal zu prüfen wären. Hier erscheint eine Haftung nicht ganz unwahrscheinlich.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter meiner E-Mail-Adresse. Diese können Sie finden, wenn Sie auf meinen Namen klicken. Im Übrigen stehe ich selbstverständlich auch für eine generelle Zusammenarbeit gerne zur Verfügung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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