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Falscher Preis durch EDV-Probleme

5. Januar 2008 14:33 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Hallo,


folgendes Problem:

Wie haben vor einigen Tagen bei einem Online-Reiseservice eine Reise gebucht und per Mail eine Bestätigung für "eine verbindliche Buchung" bekommen.
In dieser Mail wurde uns der Gesamtpreis aus dem Angebot bestätigt. Die Reise sollte ca. 500 Euro kosten.
Einen Tag später haben wir von dem Reiseveranstalter einen Brief bekommen, in dem sie die Reise ablehnen, da es durch EDV-Problemen zu einem Falschen Preis gekommen sei.
Der Richtige Preis sei 2.500 Euro.
Wir könnten die Reise nur zu diesem Preis buchen.
Bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Veranstalters hieß es, es steht ein Rücktrittsrecht in den AGBs
In den AGBs haben wir nichts gefunden, dass bei einem falschen Preis der Veranstalter von dem Auftrag zurücktreten kann. (Nur wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird)

Am Telefon konnte uns der Mitarbeiter nicht helfen. Seine Worte " es steht irgendwo, ich weiß aber nicht wo..."

Es war beim buchen auch kein EDV-Problem ersichtlich, es waren mehrere Reisen zu günstigen Preisen im Angebot.

Kann der Reiseveranstalter tatsächlich von dem Vetrag zurücktreten oder können wir die Reise zu dem günstigen Preis antreten?

Danke und ein schönes Wochenende!

Eingrenzung vom Fragesteller
5. Januar 2008 | 14:31

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Veranstalter kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er sich einen solchen Rücktritt vorbehalten hat und die Voraussetzungen für den Rücktritt eingetreten sind. Eine Rücktritt wegen einer falschen Preisangabe ist ansonsten nicht möglich.

Die falsche Preisangabe kann den Veranstalter möglicherweise zu einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums gem. § 119 BGB berechtigen. Ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen und ob das erste Schreiben des Veranstalters als wirksame Anfechtungserklärung auszulegen ist, kann ich in diesem Forum nicht beurteilen.

Ich empfehle Ihnen, wegen der erheblichen Differenz der Preise einen Rechtsanwalt aufzusuchen und diesem die Angelegenheit mit den vollständigen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Die Angelegenheit ist für Sie auf den ersten Blick nicht ohne Aussicht auf Erfolg, denn selbst wenn die Anfechtung wirksam sein sollte, können Sie unter Umständen zumindest einen ggfls. bereits eingetretenen Vertrauensschaden erstattet verlangen.

Mit freundlichem Gruß

M. Wundke
Rechtsanwalt

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