Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen folgende summarische Antwort geben:
1. Stellen Sie zunächst mittels einer oder mehrerer Suchmaschinen fest, auf welche Internetseiten Sie fälschlich als Immobilienmakler aufgeführt sind. Sollte es sich nur um die von Ihnen genannte Seite "www.suche-handwerker.de" handeln, wäre das bereits eine erste Eingrenzung. Nehmen Sie sodann Kontakt zum Betreiber dieser Seite auf, klären Ihn über den Fehler auf und verlangen eine Löschung dieser Fehlinformation. Damit sollte der Fall normalerweise erledigt sein. Es dauert nach Löschung der Fehlinformation in der Regel noch eine Weile, bis die automatischen Suchmaschinen von Google dies auch erkennen. Sie können daher auch direkt mit Google in Kontakt treten, um die Löschung aus dieser Suchmaschine zu beschleunigen. Bedenken Sie i.Ü., dass es noch andere Suchmaschinen gibt, die Sie ebenfalls "im Auge" behalten sollten.
2. Daneben hätten Sie auch einen Rechtsanspruch auf Beseitigung der Falscheintragung aus § 1004 BGB
analog wegen Verstoßes gegen Ihr (berufliches) Selbstbestimmungsrecht, dass als Teil Ihres Persönlichkeitsrechtes geschützt ist und derartige Abwehransprüche entstehen lässt. Anspruchsgegner wäre der Betreiber der website als Störer. Dennoch würde ich Ihnen aus taktischen Gründen empfehlen, die Sache zunächst relativ harmlos im Sinne von Pkt. 1 zu regeln.
3. Einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Kosten hätten Sie nur, wenn Sie nachweisen können, dass Ihnen DURCH die Fehlinformation auf der website finanzielle Nachteile (z.B. entgangene Verträge) entstanden sind. Das dürfte sehr schwer bis nicht zu gelingen bzw. besser gesagt: zu beweisen sein.
4. Um heraus zu bekommen, warum/wann/von wem Sie fälschlich als Immobilienmakler eingetragen wurden, ist zunächst eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber sinnvoll (und wohl auch ausreichend die Sache aufzuklären). Sodann könnte bei weiteren Unklarheiten auch eine Anfrage an die verschiedenen Provider erfolgen. Die Klärung dieses Punktes ist neben der Löschung der Fehlinformation nicht zu unterschätzen, da es nach Ihren Ausführungen unverständlich ist, wie die Fehlinformation überhaupt zustandekam. Dies kann für zukünftige Fälle von Bedeutung sein.
5. Die von Ihnen schon beschriebene Google-Problematik des gläsernen Menschen, die mittlerweile sogar noch weiter geht bis hin zu Rufmordkampagnen durch webblogs, können Sie am besten durch defensive und aufmerksame Nutzung des Internets verhindern. Gerade Ihr Fall zeigt: "Ist das Kind in den Brunnen gefallen" kann man sich im Bereich des Internets oft nicht angemessen schadlos halten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Hilfestellung geben.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Ich muss doch die Nachfrage nutzen.
Darf man einfach Daten (unerlaubt, egal ob falsch oder richtig) irgendwo evtl. aus einem kuriosen Weg oder wie auch immer in das NETZ stellen???
Dürfen die das überhaupt?
Ich weiß, dass ich bei Telekom oder sonst wo die Erlaubnis erteilen kann. Kann man einfach eine Homepage bauen, eine Internetseite mache und dann diese Daten anderen zur Verfügung stellen, oder diese Vorarbeit aus dem öffentl. Netz evtl. sogar verkaufen?
Wer muss was wie wo beweisen, wenn etwas schief läuft?
Sehr geehrter Fragesteller,
niemand darf unerlaubt! pesönliche Daten eines anderen ins öff. Netz (Internet) sellen. Es ist vollkommen gleich, ob es sich dabei um einen Provider wie die Telekom oder einen Anbieter einer website handelt.
Wer so etwas macht, sieht sich theoretisch immer Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, daneben kann auch das Strafrecht eine Rolle spielen (z.B. bei Beleidigungen oder übler Nachrede). Im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche müsste letztlich Ihr Gegner beweisen, dass er mit Ihrer Einwilligung gehandelt hat. Ihnen obläge es dagegen, den Schaden (im Rahmen eines Schadensersatzanspruches) zu beweisen.
An welchem Gericht diese Ansprüche geltend zu machen wären, hängt vom Einzelfall ab.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt