Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 6 TDDSG (Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten) dürfen solche Daten nicht gespeichert werden, die nicht für die Ermöglichung oder die Abrechnung von Telediensten erforderlich sind. Hierunter fallen auch die aufgerufenen Internetadressen, da nur die Nutzung des Internetzuganges, nicht aber die abgerufenen Seiten abrechnungsrelevant sind.
Was die Nutzung angeht, so hat der Anbieter auf Ihr Verlangen das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln, wonach meines Erachtens neben dem Datenvolumen der einzelnen Verbindung auch deren Anfangszeitpunkt und die Dauer gehört. Dies weisen andere Anbieter schon auf dem Einzelverbindungsnachweis aus.
Zur Sperrung des Anschlusses für abgehende Gespräche ist der Anbieter berechtigt, wenn Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden. Dies gilt auch für Forderungen, über deren Berechtigung noch Streit besteht. Ein Kündigungsrecht resultiert hieraus nicht. Nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung dürfen Sperren zwar dann nicht verhängt werden, wenn bei streitigen Rechnungen der Durchschnittsbetrag der letzten 6 Monate gezahlt wurde; dies gilt aber leider nur für das Festnetz. Dort würde aus der dann unberechtigten Sperre ein Kündigungsrecht erwachsen, nicht aber bei Mobilfunknetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Lauer,
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Wie groß sehen Sie die Chance, die Rechnung wegen fehlender Anfangszeiten und Dauer der Verbindung anzufechten um eine Reduzierung bzw. sogar gänzliche Streichung der Internetgebühren zu erreichen und welche Kosten wären damit bei einem Streitwert von ca. 2000 Euro verbunden.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine genaue Einschätzung wäre erst bei Kenntnis Ihres genauen Vertragswortlautes und der streitbefangenen Rechnungen möglich. Ich darf Ihnen insofern empfehlen, vielleicht einmal eine Erstberatung bei einem Kollegen vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Was die Kosten Angeht, müssen Sie von 223,-- EUR bei außergrichtlicher Abwehr der Gesamtforderung ausgehen, im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung und Entscheidung durch Urteil fallen insgesamt 1.160,-- EUR an.