Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn auch das erhaltene Gerät selbst einwandfrei ist, handelt es sich dennoch um einen Fall des Kaufgewährleistungsrechts. § 434 III BGB
stellt insoweit klar, dass es einem Sachmangel gleichsteht, wenn der Verkäufer eine falsche Sache liefert.Dies ist hier geschehen, da in dem Angebot eine eindeutige Teilenummer angegeben war, die auf ein digitales Gerät verweist, das Sie aber nicht erhalten haben. Daher ist ein bindender Kaufvertrag über eben ein solches Gerät, das der Teilenummer entspricht, zustandegekommen.
Daher sind Sie berechtigt, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Hierbei sind Sie zunächst darauf verwiesen, gem. §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
Nacherfüllung zu verlangen. Dies bedeutet, dass Sie nach Ihrer Wahl entweder Nachbesserung, also Mangelbeseitigung durch Reparatur (was hier ja nicht in Frage kommt), oder Nachlieferung einer vertragsgemäßen mangelfreien Sache verlangen können. Wichtig ist hierbei, dass dieses Nacherfüllungsverlangen unter angemessener Fristsetzung erfolgt, die Sie im Zweifel beweisen können müssen. Daher empfehle ich Ihnen, den Verkäufer zunächst durch ein Einschreiben mit Rückschein zur Nachlieferung unter Fristsetzung von 2 Wochen aufzufordern.
Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen oder sollte der Verkäufer eine Nacherfüllung verweigern, können Sie weitergehende Rechte geltend machen, und zwar entweder vom Vertrag zurücktreten (was Sie offensichtlich gerade nicht wollen) oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Von einem solchen Schadensersatzanspruch sind auch die Mehrkosten umfasst, die durch einen Deckungskauf entstehen. Sollten Sie sich nach Fristablauf also irgendwo anders das vereinbarte Gerät beschaffen, muss Ihnen der Verkäufer die so entstehenden Kosten ersetzen. Beachten Sie bitte, dass Ihnen aber hierbei eine Schadensminderungspflicht obliegt. Sie dürfen das Gerät also nicht extra irgendwo zu einem besonders teuren Kaufpreis erwerben.
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke