Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst haben Sie gegen die Verkäufer einen Anspruch auf Vertragserfüllung, also Lieferung der bestellten und bezahlten Ware.
Kommen diese ihren Pflichten - nach Fristsetzung - nicht nach, bestehen mehrere Möglichkeiten:
a) Klage auf Vertragserfüllung
b) Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung und Geltendmachung von Schadensersatz: Sie könnten dann ein Ersatzgerät (gleicher Typ) kaufen und die Mehrkosten als Schadensersatz geltend machen.
c) Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückforderung Kaufpreis.
Natürlich gehen Sie beim Erwerb von Ersatzgeräten das Risiko ein, daß Sie zwar nachher ein Urteil erhalten, das Ihnen Schadensersatz zuspricht, aber nichts davon haben, wenn bei den Verkäufern nichts zu holen ist.
Das Risiko minimieren Sie, wenn Sie lediglich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen und ggf. einklagen. Auch hier besteht natürlich die Gefahr, daß Sie vor Gericht Recht bekommen, der Verkäufer aber zahlungsunfähig ist.
Deshalb sollte zugleich auch Strafanzeige wegen des Verdachtes des Betruges (Eingehungsbetruges) erstattet werden. Das kann die Bereitschaft und Zahlungsfähigkeit der Verkäufer oft erstaunlich fördern.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsvertretung durch einen Anwalt übernimmt, gehen Sie diesbezüglich auch kein Kostenrisiko ein. Sie sollten sich dann umgehend an einen Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden, denn je länger Sie damit warten, um so wahrscheinlicher ist es, daß bei Ihren Vertragspartnern nichts mehr zu holen sein wird.
Gerne können Sie auch mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. In diesem Falle kontaktieren Sie mich bitte einfach unter rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort. Das hat mich in meiner Planung bestätigt. Also erst Polizei, dann Anwalt (was würden pro Fallbearbeitung beispielsweise bei Ihnen auflaufen?). Eine Frage hätte ich allerdings noch. Ein Verkäufer kommt aus Österreich. Ist das ein Problem?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Strafanzeige und zivilrechtliches Vorgehen können parallel erfolgen. Grundsätzlich ist auch die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen im Ausland lebenden Verkäufer möglich - allerdings ist dann die Zwangsvollstreckung zeitaufwendiger.
Die Kosten für meine außergerichtliche Tätigkeit werden sich, angesichts der relativ geringen Gegenstandswerte, jeweils im zweistelligen Bereich bewegen. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig sein, dürften jeweils Kosten um die 150 bis 200 EUR anfallen, die letztlich von dem Gegner, wenn er vor Gericht unterliegt, zu erstatten wären.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann