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Falsche Kellerverteilung gemäß Teilungserklärung

| 19. September 2007 17:30 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
mein Vater und ich haben vor 2 Jahren eine Eigentumswohnung in einem 10 Parteien Haus gekauft. Während des Kaufs wurde festgestellt das nicht der richtige Kellerraum freigestellt war. Dies wurde auf der folgenden Eigentümerversammlung auch von uns angesprochen. Der Problemfall hier ist, dass 2 verschiedene Teilungserklärungen vorliegen. Eine beglaubigte (die auch im Grundbuch abliegt) und eine die den damaligen Eigentümern ausgehändigt wurde. Diese 2 teilungserklärungen unterscheiden sich in der Nummerierung der Keller sehr. Damals stellten wir fest das nur 1 Eigentümer den Richtigen Keller bezogen hat. Damals schlug ich vor die Kellereinteilung vorerst so bestehen zu lassen bis der gewisse Herr, der meinen Keller in anspruch genommen hat, seine Wohnung vermietet oder verkaufen sollte. Dieser Fall ist nun eingetreten. Leider sieht dieser Herr nicht ein das seine unbeglaubigte Teilungserklärung nicht stimmen kann da er ja schon 30 Jahre in diesem Hauses wohne.
Meine Frage ist jetzt: Darf ich meinen Kellerraum beziehen ohne bedenken zu haben? Falls dieser Fall vor Gericht gehen sollte, hätte ich eine Chance, da ja meine Teilungserklärung beglaubigt ist?
PS:Die Keller unterscheiden sich sehr in der Größe, ca 5 qm. Daher möchte ich auch gerne meinen Keller haben und nicht den kleineren.

Sehr geehrter Fragesteller,

nicht ohne Grund ist für eine Teilungserklräung die notarielle Form vorgeschrieben. Eine denkbare Verwirkung des Rechts auf die Nutzung des Kellerrraumes halte ich nach Ihrer Schilderung für unwahrscheinlich. Eine Ersitzung kommt bei einem Grundstücksrecht, z. B. das Eigentum am Grundstück, durch dreißigjährige fälschliche Eintragung als Berechtigter im Grundbuch und durch Eigenbesitz in dieser Zeit in Betracht (Buchersitzung, Tabularersitzung, § 900 BGB , vorliegend also nicht.

Sie können demnach auf Ihr Sondereigentum gemäß der Teilungserklärung bestehen.

Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.


Mit freundlichen Grüßen

Oliver Martin
Rechtsanwalt

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Vielen, vielen Dank, diese Antwort hilft mir vorerst wirklich sehr. Besonders weil sie mich auch sehr freut, da ich mir soetwas gedacht habe. Vielen Lieben Dank und freundliche Grüße

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