Sehr geehrter Fragesteller,
nicht ohne Grund ist für eine Teilungserklräung die notarielle Form vorgeschrieben. Eine denkbare Verwirkung des Rechts auf die Nutzung des Kellerrraumes halte ich nach Ihrer Schilderung für unwahrscheinlich. Eine Ersitzung kommt bei einem Grundstücksrecht, z. B. das Eigentum am Grundstück, durch dreißigjährige fälschliche Eintragung als Berechtigter im Grundbuch und durch Eigenbesitz in dieser Zeit in Betracht (Buchersitzung, Tabularersitzung, § 900 BGB
, vorliegend also nicht.
Sie können demnach auf Ihr Sondereigentum gemäß der Teilungserklärung bestehen.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
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