Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können nicht gegen das OLG vorgehen, da das nur den vorgetragenen Sachverhalt zu entscheiden hat.
Sie können auch nicht gegen den gegnerischen Anwalt vorgehen, da es insoweit an einer Anspruchsnorm fehlt.
Für einen möglichen wahrheitswidrigen Vortrag müssen Sie den Beweis erbringen, wobei der Anwalt auch eben nur den ihm weitergegebenen Sachverhalt in seinen Schriftsätzen verarbeitet.
Möglicherweise besteht die Gelegenheit zur Restitutionsklage. Dann aber müsste die Gegenseite (Ihre ehemalige Partnerin) entsprechend strafrechtlich verurteilt worden sein. Daran fehlt es.
Also bleibt nur der eigene Anwalt:
Dieser macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er einen Pflichtverletzung begangen hat und aufgrund dieser Pflichtverletzung das Verfahren verloren gegangen ist.
Dafür sind Sie darlegungs- und beweispflichtig.
Ist das möglich, können Sie sich an den eigenen Anwalt halten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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