Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie als Zeugin vor Gericht aussagen, sind Sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Als Lebensgefährtin gelten Sie nicht als Angehörige, vgl. § 11 StGB
und können sich daher auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, d.h. Sie müssen aussagen.
Sollten Sie wissentlich etwas aussagen, was nicht der Wahrheit entspricht, dann machen Sie sich strafbar - zum einen entweder wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB
oder wegen Meineides nach § 154 StGB
, zum anderen auch wegen Strafvereitlung gemäß § 158 StGB
bzw. versuchter Strafvereitlung nach §§ 258
, 22
, 23 StGB
.
Wenn Sie nicht vereidigt werden, dann beträgt die Mindeststrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, bei Vereidigung 1 Jahr Freiheitsstrafe. Da zumindest ein Versuch der Strafvereitlung hinzukommt, liegt die tatsächlich auszusprechende Strafe in jedem Fall immer etwas über der Mindeststrafe.
Es kann nur die Empfehlung gegeben werden, im Falle einer Zeugenvernehmung die Wahrheit zu sagen.
Anmerkung: nach Ihrer Schilderung kommt § 161 StGB
nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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