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Falschaussage - Strafvereitlung

26. Februar 2011 18:31 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elke Zipperer

meinem Lebensgefährte wird vorgeworfen im Überholverbot überholt zu haben (bzw. den Vorgang erst nach dem Schild beendet zu haben)

Er ist sich sicher, dass er vor dem Schild beendet war.

Ich war mit im Auto, habe jetzt aber ehrlich gesagt nicht so drauf geachtet..

Die Polizisten sind sich sicher, dass es nach dem Schild erst war.

Was kann mir passieren, wenn ich bezeuge, dass es vor dem Schild war?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie als Zeugin vor Gericht aussagen, sind Sie verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Als Lebensgefährtin gelten Sie nicht als Angehörige, vgl. § 11 StGB und können sich daher auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, d.h. Sie müssen aussagen.
Sollten Sie wissentlich etwas aussagen, was nicht der Wahrheit entspricht, dann machen Sie sich strafbar - zum einen entweder wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB oder wegen Meineides nach § 154 StGB , zum anderen auch wegen Strafvereitlung gemäß § 158 StGB bzw. versuchter Strafvereitlung nach §§ 258 , 22 , 23 StGB .
Wenn Sie nicht vereidigt werden, dann beträgt die Mindeststrafe 3 Monate Freiheitsstrafe, bei Vereidigung 1 Jahr Freiheitsstrafe. Da zumindest ein Versuch der Strafvereitlung hinzukommt, liegt die tatsächlich auszusprechende Strafe in jedem Fall immer etwas über der Mindeststrafe.
Es kann nur die Empfehlung gegeben werden, im Falle einer Zeugenvernehmung die Wahrheit zu sagen.

Anmerkung: nach Ihrer Schilderung kommt § 161 StGB nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
www.ra-zipperer.de

Tel.: 09153 9229590
Fax: 09153 9229591

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