Guten Abend!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen eine gute Nachricht mitteilen: Sie haben sich bisher nicht strafbar gemacht. Eine strafbare Falschaussage nach § 153 StGB
liegt nicht vor, da diese nur gegenüber einem Gericht oder einer anderen Stelle, die zur Abnahme einer eidlichen Aussage bestimmt ist, begangen werden kann. Die Polizei gehört nicht dazu.
Zwar haben Sie zweifelsohne eine versuchte Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB
begangen, jedoch bleiben Sie gemäß Abs. 5 straffrei, da Sie die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen haben.
Sollten Sie Ihre Aussage jedoch vor Gericht wiederholen, machen Sie sich strafbar. Eine Aussageverweigerung scheint daher sinnvoll.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de
Diese Antwort ist vom 25.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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